Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 122

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Wir leben in einer Zeit, in der aufgrund unserer Angaben, der Vielzahl an Daten und auch verschiedenster Algorithmen ein umfassendes Bild von uns bekannt ist. Ich möchte das nicht unbedingt schlechtmachen, denn ich habe selbst in einer Organisation gear­beitet, die Betreuungsleistungen zu Hause oder auch im Pflegeheim angeboten hat; da ist oft ein umfassendes Bild notwendig, eine Vielzahl an Daten, um bestimmte Betreu­ungsleistungen auch an den persönlichen Umständen ausrichten zu können.

Worum es wirklich geht, ist, dass es ein Bewusstsein gibt und dass wir wissen, was mit unseren Daten passiert, dass wir selbst entscheiden können, was mit unseren Daten gemacht wird, und dass wir unsere Meinung auch ändern können hinsichtlich löschen und ändern oder auch, dass wir die Zustimmung wieder entziehen.

Für Unternehmen bedeutet die Verordnung aber vor allem ein Mehr an Verantwortung und Bürokratie: Zukünftig müssen Unternehmen auch erfassen, welche Daten sie zu welchem Zweck verarbeiten, das in einem sogenannten Verfahrensverzeichnis spei­chern und auch eine Risikoanalyse durchführen. Darüber hinaus müssen sie techni­sche und organisatorische Maßnahmen setzen und im Fall der Fälle auch einen Daten­schutzbeauftragten bestellen.

Das Wesen der Verordnung ist, dass sie ohne nationale Anpassung in Kraft tritt; wir setzen heute aber Anpassungen und nutzen vor allem Öffnungsklauseln, um Spielräu­me zu nutzen und im österreichischen Gesetzesrahmen auch Verbesserungen zu set­zen. Wir tun das vor allem, weil es für Unternehmen ein massiver Aufwand ist, sich nach dieser Verordnung zu richten.

Wir beschließen das Gesetz bereits jetzt, weil es für die Unternehmen hinsichtlich die­ser Öffnungsklausel und hinsichtlich der Vorbereitungen bis zu diesem Mai 2018 auch der Rechtssicherheit bedarf. Das passiert dadurch, dass wir klarstellen, dass Behörden auch beratend tätig sind, dass sie im Zuge der Kontrolle auch beraten, bevor sie stra­fen. Wir machen das aber auch im Sinne von Einwilligungen zur Datenverarbeitung, in­dem klargestellt wird, dass Einwilligungen auch Bestand haben – und wir tun das jetzt auch mit einem zusätzlichen Abänderungsantrag, den ich kurz verlesen darf:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Eva-Maria Himmelbauer, Kolleginnen und Kol­legen zur Regierungsvorlage (1664 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018) in der Fassung des Ausschussberichtes (1761 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. Dem § 69 Abs. 9 in der Fassung der Z 7 wird folgender Satz angefügt:

„Nach dem Datenschutzgesetz 2000 erteilte Zustimmungen bleiben aufrecht, sofern sie den Vorgaben der DSGVO entsprechen.“

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Auch das schafft Rechtssicherheit.

Wir haben auch die Stellungnahmen, die aus der Wissenschaft und aus dem Forschungs­bereich gekommen sind, sehr ernst genommen und haben dazu im Ausschuss auch ei­ne Feststellung beschlossen, dass diesbezüglich in weiteren Materiengesetzen vor al­lem weitere Regelungen getroffen werden, damit Datenschutz mit der Forschung in Ein­klang gebracht wird, vor allem wenn man an medizinische Forschung denkt, die insbe­sondere dem Wohle der Gesellschaft dient, sodass dafür ein Rahmen geschaffen wird.

 


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