§ 33 Abs 3 AVG (das sogenannte Postlauf - Privileg) legt fest, dass es für die Einhaltung der Frist genügt, wenn eine Eingabe an eine Behörde am letzten Tag der Frist bei der Post aufgegeben wird - wodurch es im Normalfall nicht an diesem Tag während der Amtsstunden bei der Behörde einlangt und somit ohne die Regelung des § 33 Abs 3 AVG verspätet wäre.
Vor dem Hintergrund der zitierten Normen und Entscheidungen zeigt sich erheblicher Reformbedarf des Rechtzeitigkeitsregimes im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Rechtsverkehr.
Das durch die zitierten Normen zum Ausdruck gebrachte Regime konterkariert die Vorteile, den Sinn und Zweck des ERV. Eine Vereinfachung und Erleichterung des Rechtsverkehrs tritt hierdurch gerade nicht ein. Zudem ist für den Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen wohl schwer nachvollziehbar, warum die Teilnahme am ERV einen faktischen fristenmäßigen Nachteil gegenüber dem Postweg hat.
Der ERV muss den Rechtsverkehr erleichtern und vereinfachen und darf nicht nachteilig sein. Gleiches gilt für die Eingabe via E-Mail in den Fällen, in denen sie grundsätzlich zulässig ist und sie einer analogen Einbringung gleichkommt. Ebensowenig wie im Falle der ERV-Eingabe sind die unterschiedliche Rechtzeitigkeitserfordernisse hier sachgemäß.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundeskanzler wird aufgefordert, so rasch wie möglich einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass mittels ERV und E-Mail gemachte Eingaben an Behörden und Verwaltungsgerichte in Hinblick auf die Rechtzeitigkeit ihres Einlangens gleich behandelt werden wie postalisch gemachte Eingaben.“
*****
Präsidentin Doris Bures: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.
Wünscht die Frau Berichterstatterin ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.
Wir kommen zunächst zur Abstimmung über den Antrag des Abgeordneten Mag. Stefan, den Gegenstand an den Verfassungsausschuss rückzuverweisen.
Ich bitte jene Damen und Herren, die sich dafür aussprechen, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist die Minderheit. Abgelehnt.
Wir gelangen weiters zur Abstimmung über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 1765 der Beilagen.
Ich ersuche jene Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist die Mehrheit. Angenommen.
Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.
Wer in dritter Lesung seine Zustimmung gibt, den bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Der Gesetzentwurf ist auch in dritter Lesung mit Mehrheit angenommen.
Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend E-Government.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite