Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 157

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§ 33 Abs 3 AVG (das sogenannte Postlauf - Privileg) legt fest, dass es für die Ein­haltung der Frist genügt, wenn eine Eingabe an eine Behörde am letzten Tag der Frist bei der Post aufgegeben wird - wodurch es im Normalfall nicht an diesem Tag während der Amtsstunden bei der Behörde einlangt und somit ohne die Regelung des § 33 Abs 3 AVG verspätet wäre.

Vor dem Hintergrund der zitierten Normen und Entscheidungen zeigt sich erheblicher Re­formbedarf des Rechtzeitigkeitsregimes im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Rechtsverkehr.

Das durch die zitierten Normen zum Ausdruck gebrachte Regime konterkariert die Vor­teile, den Sinn und Zweck des ERV. Eine Vereinfachung und Erleichterung des Rechts­verkehrs tritt hierdurch gerade nicht ein. Zudem ist für den Rechtsanwender und Rechts­unterworfenen wohl schwer nachvollziehbar, warum die Teilnahme am ERV einen fak­tischen fristenmäßigen Nachteil gegenüber dem Postweg hat.

Der ERV muss den Rechtsverkehr erleichtern und vereinfachen und darf nicht nachtei­lig sein. Gleiches gilt für die Eingabe via E-Mail in den Fällen, in denen sie grundsätz­lich zulässig ist und sie einer analogen Einbringung gleichkommt. Ebensowenig wie im Falle der ERV-Eingabe sind die unterschiedliche Rechtzeitigkeitserfordernisse hier sach­gemäß.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundeskanzler wird aufgefordert, so rasch wie möglich einen Gesetzesentwurf vor­zulegen, der sicherstellt, dass mittels ERV und E-Mail gemachte Eingaben an Behör­den und Verwaltungsgerichte in Hinblick auf die Rechtzeitigkeit ihres Einlangens gleich behandelt werden wie postalisch gemachte Eingaben.“

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15.32.31

 


Präsidentin Doris Bures: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Wünscht die Frau Berichterstatterin ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

Wir kommen zunächst zur Abstimmung über den Antrag des Abgeordneten Mag. Ste­fan, den Gegenstand an den Verfassungsausschuss rückzuverweisen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die sich dafür aussprechen, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist die Minderheit. Abgelehnt.

Wir gelangen weiters zur Abstimmung über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 1765 der Beilagen.

Ich ersuche jene Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf sind, um ein Zei­chen der Zustimmung. – Das ist die Mehrheit. Angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Wer in dritter Lesung seine Zustimmung gibt, den bitte ich um ein entsprechendes Zei­chen. – Der Gesetzentwurf ist auch in dritter Lesung mit Mehrheit angenommen.

Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abgeord­neten Mag. Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend E-Government.

 


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