Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Angleichung der Rechtzeitigkeitserfordernisse von mittels elektronischem Rechtsverkehr und E-Mail erfolgenden Eingaben mit auf postalischem Weg erfolgenden Eingaben
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundeskanzler wird aufgefordert, so rasch wie möglich einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass mittels ERV und E-Mail gemachte Eingaben an Behörden und Verwaltungsgerichte in Hinblick auf die Rechtzeitigkeit ihres Einlangens gleich behandelt werden wie postalisch gemachte Eingaben.“
*****
Das ist eine sinnvolle Maßnahme, die dazu führt,
dass wir noch bürgernäher sind, dass der elektronische Rechtsverkehr weitaus mehr Sinn bekommt und man in
Zukunft
auch gleichzeitige Rechtzeitigkeitserfordernisse hat. (Beifall bei
den NEOS sowie des Abg. Matznetter.)
15.32
Präsidentin Doris Bures: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Angleichung der Rechtzeitigkeitserfordernisse von mittels elektronischem Rechtsverkehr und E-Mail erfolgenden Eingaben mit auf postalischem Weg erfolgenden Eingaben
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag (2227/A) der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird (1765 d.B.) – TOP 19
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 03. März 2014, G106/2013 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, wenn es bei schriftlichen Anbringen, die einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben werden, auf den Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde nicht ankommt, weil die Tage des Postlaufes nicht eingerechnet werden, bei der Einbringung eines Anbringens im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs aber schon. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist eine gesetzliche Unterscheidung zwischen postalischen Sendungen und elektronischen Sendungen gerechtfertigt. Er verweist in dieser E auch auf § 13 Abs 5 AVG, demnach die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet ist, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten.
In seiner Entscheidung vom 17. November 2015, Zl. Ra 2014/01/0198 hat der VfGH ausgesprochen, dass auch elektronische Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Amtsstunden einlangen müssen, anderenfalls diese als verspätet zurückgewiesen werden können, wobei hier auch die GO des BVwG eine Rolle spielt, welche sich das BVwG selbst gibt.
§ 21 Abs 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes bestimmt nun, dass nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind.
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