Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 317

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technisch nicht mehr möglich ist. Wenn man aber bedenkt, dass für die Luftfahrt Wind bis circa 14 km/h als Windstille gilt, kommen derartige „Zwangslagen“ nur sehr selten vor.

Im Regelfall verstößt also eine Landung vom Westen auf die Piste 11 quer über das gesamte dichtverbaute Stadtgebiet von Wien gegen die Vorschriften über das Flugbe­schränkungsgebiet LO R 15.

Das ab und zu ins Treffen geführte Argument der Verkehrslage geht ins Leere, da ja auch bei starkem Westwind (Westwind ist die überwiegende Windlage) der Flugverkehr am Flughafen Wien-Schwechat problemlos abgewickelt wird.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, in Einhaltung der Vorgaben des LFG und der LVR betreffend Flugbeschränkungsgebiet Wien dafür zu sorgen, dass die zumeist illegalen Landeanflüge von Westen her über das Wiener Stadtgebiet zum Flughafen ohne Auf­schub auf das gesetzlich gedeckte Maß reduziert werden.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Georg Willi, Freundinnen und Freunde

betreffend gesetzeskonforme Optimierung der Flugrouten im Großraum Wien

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (1657 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird (1736 d.B.)

Unzählige Bürgerinnen und Bürger sind in derzeitigen An- und Abflugrouten des Flug­hafens Wien-Schwechat von vermeidbaren Belastungen speziell durch Fluglärm be­troffen. Es geht dabei um Gesundheitsfolgekosten in deutlich zweistelliger Mio-Euro-Hö­he pro Jahr.

Das Luftfahrtgesetz sieht in seinem § 120a jedoch unmissverständlich vor, dass

erstens die Austro Control GmbH (ACG) die An- und Abflugverfahren und Verfahren für den Streckenflug festzulegen hat und dabei „insbesondere auf eine möglichst geringe Immissionsbelastung“ Bedacht zu nehmen hat und dass

zweitens die Austro Control GmbH und evtl. gemäß § 120 Abs. 2 betraute Flugsiche­rungsorganisationen „im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Flugsi­cherungsaufgaben die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugver­kehrs erforderlichen allgemeinen Anordnungen treffen können“. Es ist dabei erneut „auf die Abwehr von den der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren, wie insbesondere auf eine möglichst geringe Immissionsbelastung, Bedacht zu nehmen.“

Trotz dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe werden durch Flugroutenfestlegungen, die wirtschaftlichen Interessen der Fluglinien Vorrang vor dem Immissionsschutz etwa in Sachen Fluglärm geben, viele Bürgerinnen und Bürger unnötig mit Lärm und ande­ren Immissionen aus dem Flugverkehr belastet.

 


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