Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 316

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deanflüge von Westen her über das Wiener Stadtgebiet zum Flughafen ohne Aufschub auf das gesetzlich gedeckte Maß reduziert werden.“

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Und der zweite:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Georg Willi, Kolleginnen und Kollegen betreffend gesetzeskonforme Optimierung der Flugrouten im Großraum Wien

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, gegenüber der AustroControl die Optimierung der Flug­routen im Sinne des Betroffenheitsminimierungsgebots gemäß § 120a Luftfahrtgesetz durchzusetzen, damit die Betroffenen im Großraum Wien endlich von vermeidbaren, ge­sundheitsschädlichen Belastungen wie Fluglärm befreit werden.“

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Meine Damen und Herren! Tun Sie am Ende der Legislaturperiode etwas mit uns Grü­nen für die lärmgeplagten Anrainerinnen und Anrainer des Flughafens Schwechat! Ich bitte darum. (Beifall bei den Grünen.)

21.42


Präsidentin Doris Bures: Die Entschließungsanträge sind ordnungsgemäß eingebracht und stehen daher mit in Verhandlung.

Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Georg Willi, Freundinnen und Freunde

betreffend Einhaltung des Flugbeschränkungsgebiets Wien, damit Landeanflüge über das Stadtgebiet wieder Ausnahme statt die Regel werden

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (1657 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird (1736 d.B.)

Seit 1964 besteht auf Basis einer VO des damaligen Verkehrsministers ein „Flugbe­schränkungsgebiet Wien LO R 15“, seit 1967 als Teil der LVR (Luftverkehrsregeln), seit 2014 mit dem expliziten Ziel „Lärmschutz für die Stadt Wien“.

In der Rechtsgrundlage dieses Flugbeschränkungsgebiets heißt es wie folgt:

„Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.“

Es ist also – abgesehen von exzeptionellen Wetterverhältnissen – unzulässig, in Rich­tung Osten (Landesanflug quer über das dicht verbaute Stadtgebiet von Wien) auf der Piste 11 des Flughafens Wien-Schwechat zu landen.

Solche „exzeptionellen“ Wetterverhältnisse liegen jedoch nur dann vor, wenn der Wind so stark aus süd-östlicher Richtung weht, dass eine Landung aus Süden oder Osten


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