Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 148

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Unterm Strich bedeutet das weniger Kaufkraft für den Einzelnen und Mehreinnahmen beim Finanzminister. Dies ist eine Enteignung des Steuerzahlers bzw. eine jährliche Steuererhöhung ohne Gesetzesbeschluss.

Diese Ungerechtigkeit muss beendet werden. Die Steuer-Tarifstufen sind daher an die Inflation zu koppeln und automatisch zu valorisieren.

Das Phänomen der kalten Progression muss als Irrtum des Steuersystems aufgefasst werden. Die kalte Progression schwächt die Verteilungswirkungen des Steuer-systems und führt zu einer Ausweitung der Steuerquote, die sich der demokratischen Kontrolle entzieht. Es ist deshalb wünschenswert, die kalte Progression zu beseitigen.

Auch die sogenannte Steuerreform 2015/2016 (BGBl. I 2015/118) ändert nichts an der Notwendigkeit, die kalte Progression mit sofortiger Wirkung abzuschaffen. Durch die Steuerreform 2015/2016 werden nämlich den Steuerzahlern seit 1. Jänner 2016 jene Milliarden Euro teilweise zurückgegeben, die man ihnen in der Vergangenheit – insbesondere seit 2009 – durch die kalte Progression bereits weggenommen hat. Im Übrigen führen Lohnerhöhungen im Jahr 2016 sowie in den Folgejahren dazu, dass die kalte Progression bereits wieder zuschlägt und die durch die Steuerreform erzielten Effekte spätestens 2019 wieder beseitigt sind.

Der Bundesminister für Finanzen soll demnach mit sofortiger Wirkung gesetzlich ermächtigt werden, zur Abgeltung der Inflation die Tarifstufen des § 33 Abs. 1 EStG 1988 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen.

Die Verordnung ist spätestens bis 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundes­gesetzblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Tarifstufen ab 1. Jänner des Folgejahres der Kundmachung.

Die Inflationsrate der vergangenen zwölf Monate soll zum ersten Mal zum 31. Dezem­ber 2017 festgestellt werden. Die an die Inflation angepassten Tarifstufen sollen im Rahmen der erstmaligen Anpassung bis zum 30. Juni 2018 im Bundes-gesetzblatt kundgemacht werden und ab 1. Jänner 2019 gelten. In der Folge soll die Anpassung der Tarifstufen an die Inflation jährlich vorgenommen werden.

Die zeitliche Verzögerung in der Anpassung dient dazu, der EDV die nötige Vorlaufzeit für allfällige Umprogrammierungen bzw. Umstellungen zu geben.

Die Abschaffung der kalten Progression führt zu Änderungen bei den Ansätzen der UG 16 – Öffentliche Abgaben. Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Finanzminister wird ersucht, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage vorzulegen, die die kalte Progression abschafft. Dabei sind die Steuer-Tarifstufen des § 33 Abs. 1 EStG 1988 an die Inflation zu koppeln und künftig per Verordnungsweg einmal jährlich zu erhöhen. Die Verordnung ist spätestens bis 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kund­zumachen und gilt für die jeweiligen Tarifstufen ab 1. Jänner des Folgejahres der Kund­machung.“

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gemeldet ist nun die Präsidentin des Rech­nungshofes, Frau Dr. Kraker. – Bitte, Frau Präsidentin.

 


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