gangssteuergesetz und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden in der Fassung des Berichtes des Budget-Ausschusses (1769 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgende Ziffer 1a eingefügt:
„1a. In § 13 wird die Zahl „400“ durch die Zahl „1500“ ersetzt“
Begründung
Gerade für Klein- und Kleinstunternehmen, die nicht zu einer doppelten Buchführung verpflichtet sind, bringen einfache Abschreibungsmöglichkeiten einen Vorteil. Güter, die tatsächlich eine kurze Lebensdauer haben und laufend ersetzt werden müssen, wie z.B. Handys, Laptops, etc., sollten direkt im laufenden Jahr als Ausgabe verbucht werden können. Damit ersparen sich vor allem EPU und Kleinunternehmen bürokratischen Aufwand (bei mehrjähriger Abschreibung ist ein Anlagenverzeichnis zu führen) und können die Ausgaben in dem Jahr geltend machen, in dem sie auch entstehen. Aktuell kommt man aber bereits mit einem Smartphone oder Laptop leicht über die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (400 Euro) – und muss damit selbst einfache Hilfsmittel über mehrere Jahre abschreiben (und ein Anlagenverzeichnis führen).
Ursprünglich hatte der Gesetzgeber auch eine höhere Grenze im Sinn: Denn seit dem Jahr 1984 wurden die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter lediglich um rund 10% angehoben, während die Inflation insgesamt rund 90% ausmacht. Die Wertgrenze für geringfügige Wirtschaftsgüter soll daher erhöht werden.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Werner Kogler, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 2269/A der Abgeordneten Peter Haubner, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, das Einkommensteuergesetz 1988 sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (1770 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Antrag 2269/A der Abgeordneten Peter Haubner, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, das Einkommensteuergesetz 1988 sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Budgetausschusses (1770 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:
„8a. § 16 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. (Verfassungsbestimmung) ab dem Jahr 2018 der Wohnbauförderungsbeitrag zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung im Sinne von ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit;‘“
2. In Artikel 3 wird folgende Z 8b eingefügt:
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