Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 154

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

gangssteuergesetz und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden in der Fassung des Berichtes des Budget-Ausschusses (1769 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgende Ziffer 1a eingefügt:

„1a. In § 13 wird die Zahl „400“ durch die Zahl „1500“ ersetzt“

Begründung

Gerade für Klein- und Kleinstunternehmen, die nicht zu einer doppelten Buchführung verpflichtet sind, bringen einfache Abschreibungsmöglichkeiten einen Vorteil. Güter, die tatsächlich eine kurze Lebensdauer haben und laufend ersetzt werden müssen, wie z.B. Handys, Laptops, etc., sollten direkt im laufenden Jahr als Ausgabe verbucht wer­den können. Damit ersparen sich vor allem EPU und Kleinunternehmen bürokratischen Aufwand (bei mehrjähriger Abschreibung ist ein Anlagenverzeichnis zu führen) und können die Ausgaben in dem Jahr geltend machen, in dem sie auch entstehen. Aktuell kommt man aber bereits mit einem Smartphone oder Laptop leicht über die Wert­grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (400 Euro) – und muss damit selbst einfache Hilfsmittel über mehrere Jahre abschreiben (und ein Anlagenverzeichnis führen).

Ursprünglich hatte der Gesetzgeber auch eine höhere Grenze im Sinn: Denn seit dem Jahr 1984 wurden die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter lediglich um rund 10% angehoben, während die Inflation insgesamt rund 90% ausmacht. Die Wert­grenze für geringfügige Wirtschaftsgüter soll daher erhöht werden.

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Werner Kogler, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Budget­ausschusses über den Antrag 2269/A der Abgeordneten Peter Haubner, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohn­bau­förderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, das Einkommensteuergesetz 1988 sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (1770 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 2269/A der Abgeordneten Peter Haubner, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungs­beitragsge­setz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohn­bauförderungsbeitrages, das Einkommensteuergesetz 1988 sowie das Finanzaus­gleichs­gesetz 2017 geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Budget­aus­schusses (1770 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

„8a. § 16 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3. (Verfassungsbestimmung) ab dem Jahr 2018 der Wohnbauförderungsbeitrag zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung im Sinne von ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit;‘“

2. In Artikel 3 wird folgende Z 8b eingefügt:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite