„8.b In § 16 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die Verwendung des Wohnbauförderungsbeitrags zu übermitteln. Die näheren Grundsätze hinsichtlich der Erstellung der Berichte hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder festzulegen.“
3. In Artikel 3 wird nach Z 9 folgende Z 9a eingefügt:
„9a. In § 27 Abs 7 wird nach der Wortfolge „zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues“ die Wortfolge „zur Umsetzung umwelt-, klimapolitischer und sozialer Zielsetzungen“ eingefügt“ sowie nach der Absatzbezeichnung „(7)“ der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung“) eingefügt.
4. In Artikel 3 wird in Z 10 in §30 Abs 1a nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„1a. (Verfassungsbestimmung) §16 Abs 1 Z 3, §16 Abs 1a und §27 Abs 7 mit 1. Jänner 2018;“
Begründung
Wohnen wird immer teurer und damit für viele DurchschnittsverdienerInnen und vor allem junge Menschen immer schwerer leistbar. Die rasch steigende Nachfrage in bestimmten Regionen und Städten und die Aufhebung der Zweckwidmung für die Wohnbauförderung verschärfen die Knappheit von leistbarem Wohnraum.
Jahrzehntelang garantierte die Zweckwidmung der Fördermittel, dass das österreichische System der Wohnbauförderung zu jeder Zeit über ausreichende Mittel verfügte. Seit der Abschaffung der Zweckwidmung 2001 bzw. 2008 können Mittel, die ausdrücklich zum Zwecke der Wohnbauförderung eingehoben werden, auch zu anderen Zwecken – somit zweck- und sinnwidrig – verwendet werden.
Die Wohnungssuchenden sind die Opfer. Denn Folge dieser Fehlentwicklung sind drastisch steigende Preise für Miet- und Eigentumswohnungen in ganz Österreich. Es braucht daher die Wiedereinführung der zweckgebundenen Wohnbauförderungsbeiträge, um den geförderten Wohnbau anzukurbeln und den gestiegenen Mietpreisen entgegen zu treten. Neben der Zweckwidmung der Wohnbauförderungsbeiträge selbst, werden mit dem vorliegenden Antrag auch die Rückflüsse aus Wohnbaudarlehen von der Zweckwidmung umfasst.
Dieser Ausgleich ist notwendig. Nur so kann der Wohnbedarf langfristig und nachhaltig gedeckt werden. Das kann nicht der bloße Markt, sondern nur die öffentliche Hand gewährleisten. Investitionen in den Wohnbau ziehen zudem einen hohen Beschäftigungseffekt nach sich.
Verfassungsrechtlich wurde hinterfragt, ob eine Zweckbindung einer ausschließlichen Landesabgabe auf einfachgesetzlicher Ebene durch die Kompetenz-Kompetenz nach § 3 F-VG gedeckt ist, wird zur rechtlichen Absicherung die Beschlussfassung in Verfassungsrang vorgeschlagen.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Frau Abgeordnete Dr. Nachbaur gelangt zu Wort nun. – Bitte.
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