Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 153

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„3. (Verfassungsbestimmung) ab dem Jahr 2018 der Wohnbauförderungsbeitrag zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung im Sinne von ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit;‘“

2. In Artikel 3 wird folgende Z 8b eingefügt:

„8.b In § 16 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die Verwendung des Wohnbauförderungsbeitrags zu übermitteln. Die näheren Grundsätze hinsichtlich der Erstellung der Berichte hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Länder festzulegen.“

3. In Artikel 3 wird nach Z 9 folgende Z 9a eingefügt:

„9a. In § 27 Abs 7 wird nach der Wortfolge „zum Zwecke der Finanzierung der För­derung des Wohnbaues“ die Wortfolge „zur Umsetzung umwelt-, klimapolitischer und sozialer Zielsetzungen“ eingefügt“ sowie nach der Absatzbezeichnung „(7)“ der Klam­merausdruck „(Verfassungsbestimmung“) eingefügt.

4. In Artikel 3 wird in Z 10 in §30 Abs 1a nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

„1a. (Verfassungsbestimmung) §16 Abs 1 Z 3, §16 Abs 1a und §27 Abs 7 mit 1. Jänner 2018;“

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Das war ein bisschen holprig, aber das ist halt das Formerfordernis und soll dazu beitragen, dass die Menschen in Österreich künftig günstiger wohnen können, wenn Sie das heute hier mit diesem Abänderungsantrag beschließen. – Danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei den Grünen.)

14.22


Präsident Ing. Norbert Hofer: Beide Abänderungsanträge sind ausreichend unter­stützt, ordnungsgemäß eingebracht und stehen daher mit in Verhandlung.

Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Matthias Köchl, Werner Kogler, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 2280/A der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bun­desgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 2280/A der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über ein Stiftungsein-


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