Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll194. Sitzung / Seite 188

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Die Grünen schlagen eine Obergrenze von 10.000 Euro pro Jahr und Person vor. Spenden an Parteien, die aktuell keine Parteienförderung beziehen, sollen von dieser Obergrenzenregelung ausgenommen bleiben, um die Pluralität des österreichischen Parteiensystems nicht zu gefährden.

Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass nahestehende Organisationen (auch ohne statutarischen Bezug), Personenkomitees und Fördervereine voll zu einer Partei zugeordnet werden können und unter die Regeln für die Wahlkampffinanzierung fallen. Derzeit werden mit derartigen „Umgehungskonstruktionen“ die Regeln (etwa für die Kostenobergrenzen) ausgehebelt.

Ein weiteres Problem, dass die ersten Verfahren vor dem Unabhängigen Parteien-Transparenzsenat aufgezeigt haben, ist der Umstand, dass nach dessen Auslegung im Gesetz derzeit zwar Sanktionen für unvollständige Meldungen, nicht aber für gar nicht oder zu spät abgegebene Rechenschaftsberichte vorgesehen seien. Es handelt sich hier um eine offensichtliche Lücke, die dringend geschlossen werden muss.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundeskanzler wird aufgefordert, den Entwurf für eine Novelle des Bundes­gesetzes über die Finanzierung politischer Parteien auszuarbeiten und dem Nationalrat vorzulegen, die den

Empfehlungen des Europarats hinsichtlich der Transparenz der Parteienfinanzierung in Österreich sowie den

Empfehlungen des Rechnungshofs zum Parteiengesetz 2012 vollinhaltlich Rechnung trägt.

Insbesondere soll eine direkte Prüf- und Einsichtsmöglichkeit durch den Rechnungs­hof,

die Schließung aller Schlupflöcher für parteinahe Organisationen,

die strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen,

die Beseitigung von Formulierungsunschärfen bezüglich nicht oder zu spät abgege­bener Meldungen hinsichtlich der Sanktionierung bei der Parteientransparenz,

und die Beseitigung von Umgehungsmöglichkeiten durch Sachspenden vorgesehen werden.

Darüber hinaus soll eine absolute Parteispendenobergrenze für natürliche und juris­tische Personen in der Höhe von EUR 10.000 pro Jahr

sowie ein generelles Verbot für Parteispenden durch Unternehmen gesetzlich veran­kert werden.“

In formeller Hinsicht wird die dringliche Behandlung gemäß § 74a iVm § 93 Abs. 1 GOG verlangt.

*****

 


Präsidentin Doris Bures: Ich erteile nun dem Antragsteller zur Begründung des Dringlichen Antrages gemäß § 74a Abs. 5 mit einer Redezeit von maximal 20 Minuten das Wort.

 


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