2. Im § 53b Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck ,nach Abs. 2‘ durch den Ausdruck ,nach den Abs. 2 und 2a‘ ersetzt.
3. § 319b samt Überschrift wird aufgehoben.“
c) Nach der Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. Nach § 711 wird folgender § 712 samt Überschrift angefügt:
,Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017
§ 712. (1) § 53b Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(2) § 319b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
(3) § 53b Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 ist auf Entgeltfortzahlungstage infolge von Krankheit und Unfällen, die nach dem 30. Juni 2018 eingetreten sind bzw. sich ereignet haben, anzuwenden.‘“
*****
Der zweite Abänderungsantrag lautet wie folgt:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Muchitsch, Spindelberger, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 1767 der Beilagen betreffend ein Pensionsanpassungsgesetz 2018
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Die Anordnung erhält die Bezeichnung „2.“.
b) Der Z 2 wird folgende Z 1 vorangestellt:
„1. Im § 104a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck ,43. Tag der Arbeitsunfähigkeit‘ der Ausdruck ,rückwirkend vom 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit an‘ eingefügt.“
c) Nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. Nach § 369 wird folgender § 370 samt Überschrift angefügt:
,Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/2017
§ 370. (l) § 104a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(2) § 104a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 ist auf jene Versicherten anzuwenden, deren Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach dem 30. Juni 2018 eingetreten ist.
(3) § 104a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 sowie § 104b sind zum 30. Juni 2021 vom Hauptverband zu evaluieren, wobei insbesondere die finanziellen Auswirkungen, die Vollziehung betreffend die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit sowie die Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu prüfen und darzu-
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