Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 204

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2. Im § 53b Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck ,nach Abs. 2‘ durch den Ausdruck ,nach den Abs. 2 und 2a‘ ersetzt.

3. § 319b samt Überschrift wird aufgehoben.“

c) Nach der Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

„5. Nach § 711 wird folgender § 712 samt Überschrift angefügt:

,Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017

§ 712. (1) § 53b Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(2) § 319b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.

(3) § 53b Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 ist auf Ent­geltfortzahlungstage infolge von Krankheit und Unfällen, die nach dem 30. Juni 2018 eingetreten sind bzw. sich ereignet haben, anzuwenden.‘“

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Der zweite Abänderungsantrag lautet wie folgt:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Spindelberger, Kolleginnen und Kollegen zur Regie­rungs­vorlage 1767 der Beilagen betreffend ein Pensionsanpassungsgesetz 2018

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Anordnung erhält die Bezeichnung „2.“.

b) Der Z 2 wird folgende Z 1 vorangestellt:

 „1. Im § 104a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck ,43. Tag der Arbeits­un­fähigkeit‘ der Ausdruck ,rückwirkend vom 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit an‘ eingefügt.“

c) Nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:

„3. Nach § 369 wird folgender § 370 samt Überschrift angefügt:

,Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/2017

§ 370. (l) § 104a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

(2) § 104a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 ist auf jene Versicherten anzuwenden, deren Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach dem 30. Juni 2018 eingetreten ist.

(3) § 104a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 sowie § 104b sind zum 30. Juni 2021 vom Hauptverband zu evaluieren, wobei insbesondere die finan­ziellen Auswirkungen, die Vollziehung betreffend die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit sowie die Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu prüfen und darzu-


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