Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 203

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Zu § 106 Abs. 6 GSVG: Seit 1.1.2017 zahlen Versicherte in der freiwilligen Zu­satz(kranken)versicherung einen höheren Beitrag, wenn sie unter 1230,80 Euro verdienen. Für GeringverdienerInnen knapp über der Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich damit ein Beitragssatz von über 7%, während ab 1230,80 Euro (Mindestbei­tragsgrundlage) der reguläre Beitragssatz von 2,5% greift. Mit der Konkretisierung, dass der zukünftige Tagsatz nicht unter 80% des monatlichen Beitrags von 30,77 liegen darf, soll sichergestellt werden, dass für gleiche Beiträge auch gleiche Leistun­gen sichergestellt sind – und nicht Geringverdiener extra bestraft werden.

Mit der Festschreibung, dass das (Zusatzversicherungs-)Tages-Krankengeld nicht weniger als 80% der Monatsbeiträge ausmacht, würden zwar Selbständige mit bei­spielsweise 500.- Einkommen weiterhin 30,77 Euro monatliche Beiträge bezahlen – aber im Verhältnis wieder das gleiche Krankengeld wie Besserverdiener für die Bei­träge herausbekommen – nämlich 24,62 Euro. Das würde zumindest eine minimale Existenzsicherung zulassen. Denn auch Selbstständige sind vor schweren und chronischen Krankheiten nicht gefeit. Gleichzeitig muss klar sein: Diese Maßnahme soll lediglich eine Verschlechterung im Jahr 2017 rückgängig machen, mittelfristig sollen alle Selbstständigen ein Anrecht auf Krankengeld ab dem vierten Tag haben.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gemeldet ist nun Frau Abgeordnete Ecker. – Bitte, Frau Abgeordnete.

 


19.16.23

Abgeordnete Cornelia Ecker (SPÖ): Herr Präsident! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Als Sprecherin für Einpersonenunternehmen und für kleine und mittlere Unternehen ist es mir einfach ein besonderes Bedürfnis, diesen Menschen zu helfen, und am wichtigsten in diesem Zusammenhang ist die soziale Absicherung.

Krankheit, vorübergehende Krankheit darf nicht existenzbedrohend sein, und auch viele andere Ungerechtigkeiten gehören ausgeräumt. Deshalb bringe ich heute dazu zwei Abänderungsanträge ein; ich bitte um Ihre Geduld, sie sind etwas umfangreich.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Spindelberger, Kolleginnen und Kollegen zur Regie­rungsvorlage 1767 der Beilagen betreffend ein Pensionsanpassungsgesetz 2018

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Anordnung erhält die Bezeichnung „4.“.

b) Der Z 4 werden folgende Z 1 bis 3 vorangestellt:

„1. Im § 53b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

,(2a) Für Dienstgeber/innen, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigen, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse in der Höhe von 75% gebühren.‘

 


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