Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 202

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Matthias Köchl, Freundinnen und Freunde

zur Regierungsvorlage 1767 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allge­meine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpen­sionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert wer­den (Pensionsanpassungsgesetz 2018 – PAG 2018)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage 1767 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allge­meine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpen­sionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2018 – PAG 2018) wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 wird die Anfügung des §369 als Z 3 bezeichnet und es werden davor folgende Z 1 und 2 eingefügt:

„1. In § 4 Abs. 1 Z. 7 entfällt der dritte Satz.

2. In § 106 Abs. 6 wird  im ersten Satz nach dem Wort „überschreiten“ folgende Wort­folge eingefügt:

‚sowie 80% des tatsächlich entrichteten Beitrags nicht unterschreiten‘“

Begründung

Oft sind es nicht die großen Änderungen, die für kleine UnternehmerInnen einen Unterschied machen. Die oben genannten kleinen Änderungen kosten wenig und bringen gerade GründerInnen und Selbstständigen mit geringem Einkommen ein wenig mehr soziale Sicherheit:

Zu § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG: „Hybride UnternehmerInnen“ kommen immer häufiger vor. Sei es, weil angehende Selbständige lieber aus der Unselbständigkeit heraus „antes­ten“ wollen, ob ihre Geschäftsidee aufgeht, oder sei es, weil ein selbständiger Zuver­dienst zusätzlich zum Job notwendig ist, um sich über Wasser zu halten: „geringfügige“ Selbständigkeit boomt. § 4 Abs. 1 Z. 7 lit. a des GSVG regelt, dass man – wenn man geringfügig selbständig ist – keine weitere Versicherung neben der bereits beste­henden unselbständigen Versicherung benötigt. Allerdings: Kommt man in zwei von fünf Jahren über die Geringfügigkeitsgrenze, muss man nicht nur in den beiden betref­fenden Jahren die Sozialversicherungsbeiträge entrichten (was gerechtfertigt ist), son­dern ist dann auch für die nächsten 4 Jahre verpflichtet, (Voraus-)zahlungen zur GSVG zu entrichten  – unabhängig vom zu erwartenden Umsatz. Diese Regelung schafft permanente Unsicherheit und hat daher zu entfallen. Gerade GründerInnen hindert sie daran, ihre Geschäftsidee „auf Teilzeit“ anzutesten. Dabei ist dieser Weg für den Staat besonders „günstig“ – denn scheitern solche „doppelgleisigen“ GründerInnen, so fallen sie einfach in ihr bestehendes unselbständiges Arbeitsverhältnis zurück – und dem Staat sowie der Sozialversicherung entstehen keine Kosten. 

 


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