Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 201

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zahlen. Das heißt, bei 5 100 € Jahresgewinn reicht eine Unfallversicherung, 112 € konkret, es braucht keine Krankenversicherungsbeiträge, keine Pensionsversiche­rungs­beiträge; so weit diese Kleinunternehmerregelung. Wenn der Jahresgewinn aber um ein paar Euro höher ist, zahlt man den Mindestbeitrag und kommt sofort auf über 2 000 € jährliche Zahlung.

Das ist grundsätzlich noch nicht so falsch, aber davon kommt man nie wieder weg. Sind Kleinunternehmer, Kleinunternehmerinnen von 60 Monaten zwölf Monate bei der Gewerblichen Sozialversicherung, dann sind sie quasi gefangen im System und haben keine Möglichkeit mehr, zurück zu optieren, und zahlen dann, auch wenn sie vielleicht nur noch nebenbei irgendetwas mit 1 000, 2 000 € Jahresgewinn machen, 2 570 € Mindestbeitrag. Das geht sich einfach nicht ganz aus. Deswegen macht es Sinn, wenn man die Möglichkeit schafft, dass man flexibel wechseln kann, von Jahr zu Jahr, je nachdem, wie die Gewinne und die Umsätze ausschauen.

Deswegen bringe ich zur gegenständlichen Regierungsvorlage 1767 der Beilagen folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Matthias Köchl, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 1767 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversiche­rungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversiche­rungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bun­desbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Pensionsan­pas­sungsgesetz 2018 – PAG 2018)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage 1767 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allge­meine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheater­pensions­gesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2018 – PAG 2018) wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 wird die Anfügung des § 369 als Z 3 bezeichnet und es werden davor folgende Z 1 und 2 eingefügt:

„1. In § 4 Abs. 1 Z. 7 entfällt der dritte Satz.“

– Das ist schon die Revolution so quasi. –

„2. In § 106 Abs. 6 wird im ersten Satz nach dem Wort ,überschreiten‘ folgende Wortfolge eingefügt:

‚sowie 80% des tatsächlich entrichteten Beitrags nicht unterschreiten‘“

*****

Das sind zwei große Schritte, die sich da in wenigen Worten mittels Abände­rungs­antrag hineinformulieren lassen. Es wird getrennt abgestimmt – ich setze darauf, dass die die eine oder andere Erleichterung herbeiführende Maßnahme der Grünen auch Ihre Zustimmung findet. – Danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei den Grünen.)

19.16


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht somit mit in Verhandlung.

 


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