Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 205

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stellen sind. Der Versicherungsträger und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt haben hierfür dem Hauptverband alle erforderlichen Unterlagen elektronisch zu über­mitteln und erforderlichenfalls Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(4) Ergibt die Evaluierung nach Abs. 3, dass die Unterstützungsleistung bei lang an­dau­ernder Krankheit messbare positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwick­lung von Klein- und Mittelunternehmen zeitigt, so kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung das Außer-Kraft-Treten des § 104a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 neu festsetzen.‘“

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Ich hoffe auf breite Zustimmung aller Fraktionen, denn letztendlich sind diese Pakete für die soziale Absicherung der Unternehmerinnen und Unternehmer in diesem Land. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

19.22


Präsident Ing. Norbert Hofer: Beide Abänderungsanträge sind ausreichend unter­stützt, ordnungsgemäß eingebracht und stehen somit mit in Verhandlung.

Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Spindelberger und Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage 1767 der Beilagen betreffend ein Pensionsanpassungsgesetz 2018

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Die Anordnung erhält die Bezeichnung „4.“.

b) Der Z 4 werden folgende Z 1 bis 3 vorangestellt:

»1. Im § 53b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Dienstgeber/innen, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigen, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse in der Höhe von 75% gebühren.“

2. Im § 53b Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „nach Abs. 2“ durch den Ausdruck „nach den Abs. 2 und 2a“ ersetzt.

3. § 319b samt Überschrift wird aufgehoben.«

c) Nach der Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

»5. Nach § 711 wird folgender § 712 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017

§ 712. (1) § 53b Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(2) § 319b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.

 


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