stellen sind. Der Versicherungsträger und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt haben hierfür dem Hauptverband alle erforderlichen Unterlagen elektronisch zu übermitteln und erforderlichenfalls Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(4) Ergibt die Evaluierung nach Abs. 3, dass die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit messbare positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung von Klein- und Mittelunternehmen zeitigt, so kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung das Außer-Kraft-Treten des § 104a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 neu festsetzen.‘“
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Ich hoffe auf breite Zustimmung aller Fraktionen, denn letztendlich sind diese Pakete für die soziale Absicherung der Unternehmerinnen und Unternehmer in diesem Land. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)
19.22
Präsident Ing. Norbert Hofer: Beide Abänderungsanträge sind ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und stehen somit mit in Verhandlung.
Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Muchitsch, Spindelberger und Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage 1767 der Beilagen betreffend ein Pensionsanpassungsgesetz 2018
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Die Anordnung erhält die Bezeichnung „4.“.
b) Der Z 4 werden folgende Z 1 bis 3 vorangestellt:
»1. Im § 53b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Für Dienstgeber/innen, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigen, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse in der Höhe von 75% gebühren.“
2. Im § 53b Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „nach Abs. 2“ durch den Ausdruck „nach den Abs. 2 und 2a“ ersetzt.
3. § 319b samt Überschrift wird aufgehoben.«
c) Nach der Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:
»5. Nach § 711 wird folgender § 712 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017
§ 712. (1) § 53b Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(2) § 319b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
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