Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 206

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(3) § 53b Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 ist auf Entgeltfortzahlungstage infolge von Krankheit und Unfällen, die nach dem 30. Juni 2018 eingetreten sind bzw. sich ereignet haben, anzuwenden.“«

Begründung

Zu Art. 1 (§§ 53b Abs. 2a und 3, 319b sowie 712 ASVG):

Gerade für Kleinunternehmen kann eine Erkrankung oder ein Unfall eines Dienstneh­mers/einer Dienstnehmerin trotz der bisher schon gebührenden Entgeltfortzah­lungs­zuschüsse oft existenzbedrohend sein. Um Kleinunternehmen mit bis zu zehn Dienst­nehmer/inne/n in Hinkunft besser zu unterstützen, wird vorgeschlagen, die bisher nur im Ausmaß von 50% des fortgezahlten Entgelts (einschließlich allfälliger Sonderzah­lungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage) gebührenden Zuschussleistungen weiter auszubauen und auf 75% anzuheben. Die Zuschüsse sollen unverändert aus Mitteln der Unfallversicherung erstattet werden.

Darüber hinaus dient diese Maßnahme indirekt auch dem Schutz der Dienstneh­merIn­nen. Da sich Kleinunternehmen die Entgeltfortzahlung erkrankter DienstnehmerInnen und die gleichzeitige Beschäftigung von Ersatzarbeitskräften, die jedoch notwendig sind um den Betrieb aufrecht zu erhalten, vielfach nicht leisten können, mussten erkrankte DienstnehmerInnen bisher befürchten, im Krankenstand gekündigt zu wer­den. Diese Kündigungen können durch die vorgeschlagene Maßnahme hintangehalten werden.

Wie bisher gebühren die Zuschüsse im Erkrankungsfall ab dem elften Tag, bei Eintritt eines Unfalles ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung.

Um die aus der Anhebung der Zuschussleistung resultierende Mehrbelastung auszu­gleichen und weiterhin eine ausgeglichene Gebarung der Allgemeinen Unfallversiche­rungsanstalt zu gewährleisten, soll der im § 319b ASVG vorgesehene Ersatzanspruch gestrichen werden.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Spindelberger und Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage 1767 der Beilagen betreffend ein Pensionsanpassungs­ge­setz 2018

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Anordnung erhält die Bezeichnung „2.“.

b) Der Z 2 wird folgende Z 1 vorangestellt:

»1. Im § 104a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „43. Tag der Arbeits­unfä­higkeit“ der Ausdruck „rückwirkend vom 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit an“ eingefügt.«

c) Nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:

»3. Nach § 369 wird folgender § 370 samt Überschrift angefügt:

 


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