(3) § 53b Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 ist auf Entgeltfortzahlungstage infolge von Krankheit und Unfällen, die nach dem 30. Juni 2018 eingetreten sind bzw. sich ereignet haben, anzuwenden.“«
Begründung
Zu Art. 1 (§§ 53b Abs. 2a und 3, 319b sowie 712 ASVG):
Gerade für Kleinunternehmen kann eine Erkrankung oder ein Unfall eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin trotz der bisher schon gebührenden Entgeltfortzahlungszuschüsse oft existenzbedrohend sein. Um Kleinunternehmen mit bis zu zehn Dienstnehmer/inne/n in Hinkunft besser zu unterstützen, wird vorgeschlagen, die bisher nur im Ausmaß von 50% des fortgezahlten Entgelts (einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage) gebührenden Zuschussleistungen weiter auszubauen und auf 75% anzuheben. Die Zuschüsse sollen unverändert aus Mitteln der Unfallversicherung erstattet werden.
Darüber hinaus dient diese Maßnahme indirekt auch dem Schutz der DienstnehmerInnen. Da sich Kleinunternehmen die Entgeltfortzahlung erkrankter DienstnehmerInnen und die gleichzeitige Beschäftigung von Ersatzarbeitskräften, die jedoch notwendig sind um den Betrieb aufrecht zu erhalten, vielfach nicht leisten können, mussten erkrankte DienstnehmerInnen bisher befürchten, im Krankenstand gekündigt zu werden. Diese Kündigungen können durch die vorgeschlagene Maßnahme hintangehalten werden.
Wie bisher gebühren die Zuschüsse im Erkrankungsfall ab dem elften Tag, bei Eintritt eines Unfalles ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung.
Um die aus der Anhebung der Zuschussleistung resultierende Mehrbelastung auszugleichen und weiterhin eine ausgeglichene Gebarung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu gewährleisten, soll der im § 319b ASVG vorgesehene Ersatzanspruch gestrichen werden.
*****
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Muchitsch, Spindelberger und Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage 1767 der Beilagen betreffend ein Pensionsanpassungsgesetz 2018
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Die Anordnung erhält die Bezeichnung „2.“.
b) Der Z 2 wird folgende Z 1 vorangestellt:
»1. Im § 104a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „43. Tag der Arbeitsunfähigkeit“ der Ausdruck „rückwirkend vom 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit an“ eingefügt.«
c) Nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
»3. Nach § 369 wird folgender § 370 samt Überschrift angefügt:
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite