Wissen Sie, ich hätte mir eigentlich schon erwartet, dass es aufgrund dieser Abänderungen eine Kehrtwende in der Gedankenwelt der ÖVP gibt, denn Arbeiter haben jetzt endlich die Möglichkeit, gleichgestellt zu werden. Und wenn eine Verkäuferin – Kollegin Schatz hat es richtig ausgeführt – am Freitag gekündigt wird und am Samstag daheimbleiben muss, weil sie nur einen Tag Kündigungsfrist mit Ende der Arbeitswoche hat, dann frage ich: Was ist daran fair und gerecht im 21. Jahrhundert?
Ich appelliere auch an die ÖVP, diesem Abänderungsantrag und diesem Punkt zuzustimmen. Ich glaube, die Arbeiter und die Angestellten in Österreich haben sich das verdient. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ sowie der Abg. Schatz.)
19.53
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt. Er ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch
und Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag 2306/A der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz, mit das Angestelltengesetz, das Gutangestelltengesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
A. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden“
B. In Art. 1 Z 3 lautet § 9 Abs. 1:
„(1) Wird der Angestellte während einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a einvernehmlich beendet wird.“
C. In Art. 1 Z 5 lautet Art. X Abs. 2 Z 14 und 15:
„14. § 8 Abs. 1 bis 2a und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen gilt § 8 Abs. 1 bis 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 ab Beginn dieses Arbeitsjahres.
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