Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 243

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dass Sie sich so aktiv eingebracht haben. Ich möchte meinen Dank auch meinen parlamentarischen Mitarbeiterinnen und meinem parlamentarischen Mitarbeiter aus­sprechen, mit denen ich oft mehr Zeit verbracht habe als mit meiner Familie.

Zuletzt gilt mein besonderer Dank vor allem auch Ihnen, geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses, für die respektvolle Kommunikation und Zusammenarbeit, auch wenn wir verschiedene, ja unterschiedlichste Meinungen vertreten haben, die sehr konträr waren. Ich wünsche Ihnen und dem neuen Nationalrat, der nach der Wahl hier zusammentreten wird, für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg zum Wohle der Menschen in unserem schönen Österreich. – Danke. (Allgemeiner Beifall.)

21.02


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht somit mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch und Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 2304/A der Abgeordneten Josef Muchitsch, Mag. Elisabeth Grossmann und Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Berufsausbildungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Z 1 lautet:

1. Dem § 13e werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund die zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß § 9 Abs. 5 BAG durch die Lehrlingsstellen erfor­derlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.

(6) § 2b des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2017, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

2. In Z 2 wird nach dem Ausdruck „§ 13e Abs. 5“ der Ausdruck „und 6“ eingefügt.

Art. 2 (Änderung des Berufsausbildungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

In Z 1 wird dem § 9 Abs. 5 folgender Satz angefügt:

„Der Kostenersatz gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.“

Begründung

Zu den Art. 1 und 2 (Änderung des IESG und BAG):

Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände haben für die von ihnen Beschäftigten keinen Insolvenz-Entgeltsicherungsbeitrag zu leisten. Die Aufwendungen der Gebiets-


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