Inhalt
- Einrichtung einer nationalen Fluggastdatenzentralstelle (Passenger Information Unit – PIU)
- Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von Fluggastdaten
- Verwendung von PNR-Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle
- Sicherstellung eines hohen datenschutzrechtlichen Standards für die Verarbeitung von Fluggastdaten
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 132 (im Folgenden: PNR-Richtlinie), die bis zum 25. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen ist.
Die PNR-Richtlinie verpflichtet Fluggesellschaften zur Übermittlung der von ihnen bereits aktuell für die Abwicklung der Reise erhobenen Fluggastdaten an die nationale Fluggastdatenzentralstelle (Passenger Information Unit – PIU), die jeder Mitgliedstaat einzurichten hat und der die Verarbeitung der PNR-Daten obliegt. In Österreich wird die Fluggastdatenzentralstelle beim Bundeskriminalamt angesiedelt sein, wofür eine Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G) erforderlich ist. Im Übrigen wird zur entsprechenden Umsetzung der PNR-Richtlinie die Schaffung eines Bundesgesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz – PNR-G) vorgeschlagen.
Ziel der PNR-Richtlinie ist die Bekämpfung von grenzüberschreitenden Aktivitäten in den Bereichen Terrorismus und schwerer Kriminalität durch die Verwendung von Fluggastdaten. Die Überprüfung der Fluggastdaten soll es den Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichten sowie Zollbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse sowie der engen Zweckbindung der PNR-Richtlinie ermöglichen, nicht nur bereits bekannte Personen zielgerichtet zu identifizieren, sondern auch solche Personen, die den zuständigen Behörden bislang nicht bekannt waren und die mit einer terroristischen Straftat oder einer Straftat von vergleichbarer Schwere in Zusammenhang stehen könnten.