Inhalt
- Anpassung der Begrifflichkeiten ("verarbeiten" statt "verwenden")
- Klarstellung der Verantwortlichkeiten
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) soll an die neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), angepasst werden.
Die im AWG 2002 geregelten Datenverarbeitungen, insbesondere die elektronischen Register, müssen ab dem 25. Mai 2018 den durch die DSGVO geänderten Anforderungen genügen, zumal darin unter anderem auch personenbezogene Daten natürlicher Personen verarbeitet werden. Zur Anpassung der diesbezüglich bestehenden Bestimmungen an die neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben sind im Wesentlichen formal-redaktionelle Überarbeitungen notwendig.
Vor dem Hintergrund, dass im neuen Datenschutzrecht weder der Begriff des "Informationsverbundsystems" noch der Begriff "Betreiber" existiert, soll eine, die bisherigen diesbezüglichen Festlegungen berücksichtigende, Klarstellung der Verantwortlichkeiten erfolgen.