Inhalt
- Einführung eines Familienabsetzbetrages "Familienbonus Plus" in der Höhe von maximal 1.500 Euro bzw. 500 Euro pro Kind und Jahr
- Einführung eines Kindermehrbetrages von 250 Euro pro Kind und Jahr für (geringverdienende) Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher
- Indexierung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
In einer alternden Gesellschaft ist die Kindererziehung eine zunehmend wichtige Leistung, die für die Gesellschaft erbracht wird. Gerade jene Eltern, die neben der Erziehung ihrer Kinder gleichzeitig berufstätig sind, sollen höhere Anerkennung erfahren. Dies soll entgegen der bisherigen Förderungslogik nicht durch eine neue staatliche Geldleistung, sondern durch eine substanzielle Steuerentlastung erreicht werden.
Daher soll, wie im Regierungsprogramm festgelegt, für jedes Kind ein Absetzbetrag (Familienbonus Plus) zustehen, und zwar bis zum 18. Lebensjahr in Höhe von 1.500 Euro jährlich, für volljährige Kinder in Höhe von 500 Euro jährlich.
Damit für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Entlastungswirkung möglichst umfassend bereits während des Jahres 2019 eintritt, soll der Familienbonus Plus bereits im Rahmen der Lohnverrechnung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber berücksichtigt werden können. Die Geltendmachung im Rahmen der (Arbeitnehmer)Veranlagung soll auch erstmalig für das Kalenderjahr 2019 möglich sein.
Um auch geringverdienende Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener nachhaltig zu entlasten, soll eine Steuererstattung (Kindermehrbetrag) eingeführt werden, die bewirkt, dass diese Personengruppe jedenfalls in Höhe von 250 Euro pro Kind entlastet wird.