Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz – Luft und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018)
Kurzinformation
Ziel
Um einen effektiven Schutz des EU-Umweltrechts zu sichern, soll für Umweltorganisationen die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung vor einem nationalen Gericht im Falle einer Verletzung von Umweltrecht im Rahmen des ordentlichen Genehmigungsverfahrens vorgesehen werden.
Anerkannten Umweltorganisationen soll eine nachträgliche Beschwerdemöglichkeit bei der Genehmigung und wesentlichen Änderung von Behandlungsanlagen gemäß § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), die nicht bereits der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 40 AWG unterliegen, eingeräumt werden.
- Entsprechend der Aarhus Konvention hat jede Vertragspartei sicherzustellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben.
- Um umweltrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, und so einen effektiven Schutz des EU-Umweltrechts zu sichern, soll für Umweltorganisationen die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung vor einem nationalen Gericht im Falle einer Verletzung von Umweltrecht im Rahmen des ordentlichen Genehmigungsverfahrens vorgesehen werden.
- Anerkannten Umweltorganisationen soll daher eine nachträgliche Beschwerdemöglichkeit bei der Genehmigung und wesentlichen Änderung von Behandlungsanlagen, die nicht bereits der Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen, eingeräumt werden.
Um einen effektiven Schutz des EU-Umweltrechts zu sichern, soll für Umweltorganisationen die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung vor einem nationalen Gericht im Falle einer Verletzung von Umweltrecht im Rahmen des ordentlichen Genehmigungsverfahrens vorgesehen werden.
Anerkannten Umweltorganisationen soll eine nachträgliche Beschwerdemöglichkeit bei der Genehmigung und wesentlichen Änderung von Behandlungsanlagen gemäß § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), die nicht bereits der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 40 AWG unterliegen, eingeräumt werden.
Redaktion: HELP.gv.at
Stand: 28.06.2018