Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und ein Bundesgesetz über die Versorgung der Notare und Notarinnen sowie ihrer Hinterbliebenen erlassen werden, das Notarversicherungsgesetz 1972 aufgehoben wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Notarversicherungs-Überleitungsgesetz – NV-ÜG)
Kurzinformation
Ziel
Im Unterschied zu Versorgungseinrichtungen, die für andere freie Berufe bestehen, soll die berufsständische Versorgungseinrichtung der Notare und Notarinnen eigene Rechtspersönlichkeit haben, also bei größtmöglicher Kontinuität eigenständig bleiben. Diesem Gedanken trägt die Bezeichnung "Anstalt" im Sinne einer Körperschaft öffentlichen Rechts, deren Substrat auch Immobilien umfasst, Rechnung.
Zudem soll mit der Überführung der Versicherungsanstalt in eine Versorgungsanstalt im Unterschied zur Sozialversicherung der Charakter einer berufsständischen Versorgungseinrichtung hervorgehoben werden.
Die Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates soll mit 1. Jänner 2020 wirksam werden.
- Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates wird in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates übergeführt
- Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Versorgungsanstalt über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu besorgen sind. Der Versorgungsanstalt obliegt die Erstellung des Rechnungsabschlusses, des Geschäftsberichtes und der statistischen Nachweisungen für das Jahr 2019.
Im Unterschied zu Versorgungseinrichtungen, die für andere freie Berufe bestehen, soll die berufsständische Versorgungseinrichtung der Notare und Notarinnen eigene Rechtspersönlichkeit haben, also bei größtmöglicher Kontinuität eigenständig bleiben. Diesem Gedanken trägt die Bezeichnung "Anstalt" im Sinne einer Körperschaft öffentlichen Rechts, deren Substrat auch Immobilien umfasst, Rechnung.
Zudem soll mit der Überführung der Versicherungsanstalt in eine Versorgungsanstalt im Unterschied zur Sozialversicherung der Charakter einer berufsständischen Versorgungseinrichtung hervorgehoben werden.
Die Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates soll mit 1. Jänner 2020 wirksam werden.
Redaktion: HELP.gv.at
Stand: 14.09.2018