Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018)
Kurzinformation
Ziel
- Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmerinnen/Versicherungsnehmer
Gegenüber bisher wird insbesondere eine laufende Fortbildungsverpflichtung neu eingeführt. Dadurch ist eine Qualitätsverbesserung der Beratungsleistung zu erwarten.
Inhalt
- Konkretisierung der beruflichen und organisatorischen Anforderungen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Versicherungsprodukte werden von verschiedenen Kategorien von Personen oder Einrichtungen wie Versicherungsagentinnen/Versicherungsagenten, Versicherungsmaklerinnen/Versicherungsmaklern und „Allfinanzunternehmen“, Versicherungsunternehmen, Reisebüros und Autovermietungsfirmen vertrieben. Den Verbraucherinnen/Verbrauchern soll trotz der Unterschiede zwischen den Vertriebskanälen das gleiche Schutzniveau zugutekommen. Um zu gewährleisten, dass das gleiche Schutzniveau gilt und dass die Verbraucherinnen/Verbraucher in den Genuss vergleichbarer Standards, insbesondere im Bereich der Offenlegung von Informationen, kommen können, sind gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vertreibern von ausschlaggebender Bedeutung.
Die Regelungen des gegenständlichen Gesetzesvorhabens betreffen nun insbesondere den Bereich des Versicherungsvertriebes durch selbständige Versicherungsvermittlerinnen/Versicherungsvermittler. Es handelt sich konkret um den Vertrieb durch die Berufsgruppen der Versicherungsagentinnen/Versicherungsagenten, Versicherungsmaklerinnen/Versicherungsmakler, der gewerblichen Vermögensberaterinnen/Vermögensberater, der Kreditinstitute sowie der Vermittlerinnen/Vermittler in Nebentätigkeit.
Ein wesentliches Ziel ist die Herstellung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für sämtliche Vertriebskanäle und die Gewährleistung eines einheitlichen Schutzniveaus für Versicherungsnehmerinnen/Versicherungsnehmer unabhängig davon, für welchen Vertriebskanal sie sich entscheiden. Darüber hinaus soll der Versicherungsnehmerschutz verbessert werden. Dies gilt insbesondere für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten.
Redaktion: HELP.gv.at
Stand: 19.10.2018