Ministerialentwurf Staatsvertrag
Ministerialentwurf betreffend Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems)
Kurzinformation
Ziel
- Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems zu einer führenden öffentlichen Universität für Weiterbildung in Europa mit rund 9 000 Studierenden
Inhalt
- Das Land Niederösterreich stellt zusätzliche Infrastruktur zur Verfügung
- Heranführung des Globalbudgets des Bundes für die Universität für Weiterbildung Krems perspektivisch auf 50 Prozent des Gesamtbudgets der Universität
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Donau-Universität Krems wurde 1994 durch Bundesgesetz als Universitätszentrum für Weiterbildung errichtet, das hinsichtlich der Infrastruktur auf der Grundlage einer Art. 15a B-VG-Vereinbarung seitens des Landes Niederösterreich ausgestattet wurde.
Entsprechend der dynamischen Entwicklung der Aktivitäten des Universitätszentrums für Weiterbildung (Steigerung der Zahl der Studierenden auf mehr 3000 innerhalb von zehn Jahren) und der Forcierung wissenschaftlicher Weiterbildung im europäischen Kontext (Entschließung des Rates der Europäischen Union zum lebensbegleitenden Lernen im Jahr 2002) wurde auf der Basis einer Evaluierung und der zwischenzeitlichen Entwicklung der öffentlichen Universitäten zu autonomen Einrichtungen gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG durch das DUK-Gesetz 2004 (nunmehr: UWK-Gesetz 2004) die Entscheidung getroffen, das bisherige "Universitätszentrum" für Weiterbildung, das ja über eine andere Rechtsgrundlage verfügte, als "Universität" für Weiterbildung nach den Regelungen des UG zu gestalten. Entsprechend dem zwischenzeitlich erfolgten starken Ausbau in Forschung und Lehre wurde auch dieser Schritt der Universitätswerdung durch entsprechenden Ausbau der Infrastruktur auf der Grundlage einer weiteren Art. 15a-Vereinbarung seitens des Landes Niederösterreich unterstützt.
Das Studienangebot der Universität richtet sich an Führungs- und Fachkräfte mit akademischer und gleichwertiger beruflicher Vorbildung und unterstützt damit die Erreichung der im Gesamtuniversitären Universitätsentwicklungsplan – GUEP festgelegten Ziele zur Durchlässigkeit.
Die vorliegende Art. 15a B-VG-Vereinbarung bildet die Grundlage für die Ausweitung der Landesverpflichtung gemäß Artikel V der Vereinbarung zwischen Bund und Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. Nr. 501/1994, sowie BGBl. I Nr. 81/2004, sowie die weiteren Finanzierungsverpflichtungen des Bundes.
Redaktion: HELP.gv.at
Stand: 31.10.2018