Transparenzdatenbankgesetz 2012, Änderung (105/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird

Kurzinformation

Inhalt

  • Ausschöpfung des Potentials der Transparenzdatenbank
  • Schaffung der Möglichkeit den Bearbeitungsstatus eines Förderungsantrages abzurufen
  • Neugestaltung der Abfrageberechtigung der Förderstellen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit vorliegender Novelle soll das mögliche Potential der Transparenzdatenbank noch stärker ausgeschöpft werden, um somit den der Transparenzdatenbank immanenten Zielen und Zwecken noch erfolgreicher entsprechen zu können. Die mit der Novelle verfolgten Intentionen zielen darauf ab, die Kontrolle und Effizienz des Ressourceneinsatzes sowie die Transparenz weiter zu erhöhen. So soll die Kontrolle der angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel als eigener Verarbeitungszweck normiert und somit der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltführung weiter forciert werden. Der wirtschaftliche und effiziente Verbrauch begrenzt verfügbarer öffentlicher Mittel ist für den Staatshaushalt von entscheidender Bedeutung, wobei die Transparenzdatenbank im Hinblick auf ein effizientes Förderwesen, als wichtiges Instrument fungieren kann. Gleichzeitig werden mit beabsichtigter Novelle Empfehlungen des Rechnungshofes aufgegriffen und entsprechend umgesetzt werden.

Im Sinne der Transparenz und des Informations- sowie Nachweiszweckes soll zukünftig nicht erst an die Auszahlung, sondern zusätzlich bereits mit der Leistungszusage die Einmeldung in die Transparenzdatenbank normiert werden. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, den jeweiligen Bearbeitungsstatus eines Förderungsantrages abzurufen. Durch die verpflichtende Beschreibung des Fördergegenstandes (gemäß einem vordefinierten Katalog) sollen sowohl die Transparenz als auch der Steuerungszweck der Transparenzdatenbank weiter forciert werden.

Eine weitere Transparenzsteigerung soll durch die Streichung der gesetzlichen Bestimmung, dass Gebietskörperschaften sowie Gemeindeverbände keine Leistungsempfänger darstellen, erreicht werden.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 30.11.2018

Einbringendes Ressort

BMF (Bundesministerium für Finanzen)