Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, Änderung (149/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011 geändert wird

Kurzinformation

Ziel
  • Verhinderung von Direktinvestitionen aus Drittstaaten, die eine Bedrohung für die Sicherheit und öffentliche Ordnung darstellen können
Inhalt
  • Konkretisierung der Bereiche, in denen eine Bedrohung durch Direktinvestition aus Drittstaaten für die Sicherheit und öffentliche Ordnung vorliegen kann
  • Festlegung, dass die Genehmigungspflicht nicht nur – wie bisher – die ausländische Erwerberin/den ausländischen Erwerber des österreichischen Unternehmens trifft, sondern nun auch das zu erwerbende österreichische Unternehmen zur Einholung der Genehmigung und zur Einbringung des Genehmigungsantrags verpflichtet ist.
  • Senkung der Mindestschwelle an Stimmrechtsanteilen (von derzeit 25 Prozent auf 10 Prozent), ab der eine Genehmigungspflicht besteht, bei besonders verteidigungsrelevanten Unternehmen sowie bei Beteiligungserwerben an Unternehmen, die bestimmte, besonders sicherheitsrelevante zivile Infrastrukturen betreiben oder Leistungen im Umfeld solcher Infrastrukturen erbringen. Bestimmte Unternehmen der Medienwirtschaft, die mittels Rundfunk, Telemedien oder Druckerzeugnissen zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnen, sollen ebenfalls in den Kreis dieser Unternehmen aufgenommen werden.
  • In Angelegenheiten der Vollziehung von § 25a Außenwirtschaftsgesetz 2011 soll in jedem Fall der Bundesminister für Finanzen befasst werden. Überdies soll neben dem bestehenden Beirat, der als Außenwirtschaftsbeirat in Angelegenheiten der Ausfuhrkontrolle unverändert bestehen bleibt, ein eigenes Komitee zur Kontrolle von Erwerbsvorgängen im Rahmen der Vollziehung von § 25a AußWG 2011 eingerichtet werden.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Im Hinblick auf zunehmende Direktinvestitionen aus Drittstaaten, die eine Bedrohung für die Sicherheit und öffentliche Ordnung darstellen können, sollen die geltenden österreichischen Bestimmungen in § 25a AußWG 2011 und die zusätzlichen Verfahrensbestimmungen in § 78 AußWG 2011 bereits jetzt gewissen Änderungen unterzogen werden.
Im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit sollen die Kriterien für eine mögliche Gefährdung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung wesentlich detaillierter formuliert und dabei insbesondere die Bereiche Hoch- und Sicherheitstechnologie umfassend berücksichtigt werden.
Direktinvestitionen, die durch ein langfristiges Interesse und den Kontrollanspruch des Investors gekennzeichnet sind, liegen in der Regel vor, wenn sich die Erwerberin/der Erwerber mit mindestens 10 Prozent am Unternehmen beteiligt. Geboten ist eine Absenkung der Prüfeintrittsschwelle von derzeit 25 Prozent auf 10 Prozent insbesondere bei besonders verteidigungsrelevanten Unternehmen sowie bei Beteiligungserwerben an Unternehmen, die bestimmte, besonders sicherheitsrelevante zivile Infrastrukturen betreiben oder Leistungen im Umfeld solcher Infrastrukturen erbringen. Bestimmte Unternehmen der Medienwirtschaft, die mittels Rundfunk, Telemedien oder Druckerzeugnissen zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnen, sollen ebenfalls in den Kreis dieser Unternehmen aufgenommen werden.
Da eine Strafverfolgung im Ausland oft mit Schwierigkeiten verbunden ist, aber eine effiziente Ahndung von Verletzungen der Genehmigungspflicht aus generalpräventiven Gründen als notwendig angesehen wird, soll auch das österreichische Unternehmen selbst der Genehmigungs- und Antragspflicht – mit den entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen bei deren Verletzung – unterliegen. Um eine umfassendere Analyse von Anträgen vor der Entscheidung über die Einleitung eines vertieften Prüfverfahrens zu ermöglichen, soll die Prüffrist in der ersten Verfahrensphase von einem auf zwei Monate verlängert werden.
Da bei Erwerbsvorgängen gemäß § 25a AußWG 2011 andere Aspekte zu prüfen sind, als im Bereich der Ausfuhrkontrolle und überdies zumeist die Bereiche mehrerer Bundesministerien und manchmal überdies der Länder betroffen sind, soll für diesen Vollzugsbereich ein eigenes Beratungsgremium eingerichtet werden, in dessen Rahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort umfassende Expertise in Vorbereitung der oft komplexen Entscheidungen zur Verfügung stehen soll. Da dem Bundesminister für Finanzen umfassende Informationen über Kapitalmarktbewegungen zur Verfügung stehen, soll er in Verfahren gemäß § 25a AußWG 2011 auf jeden Fall eingebunden werden und den stellvertretenden Vorsitz im Komitee zur Kontrolle von Erwerbsvorgängen führen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 08.05.2019

Themen

Einbringendes Ressort

BMDW (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort)

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