Bundeshaftungsobergrenzengesetz, Änderung; EUROFIMA-Gesetz, Aufhebung (156/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaftungsobergrenzengesetz geändert und das EUROFIMA-Gesetz aufgehoben wird

Kurzinformation

Ziel

  • Im Bundeshaftungsobergrenzengesetz soll die Obergrenze für Haftungen des Bundes sowie der außerbudgetären Einheiten des Bundes an die in der HOG-Vereinbarung (Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden) vorgesehene Berechnungsmethode angepasst und die sonstigen damit zusammenhängenden Änderungen vorgenommen werden.

Inhalt

  • Festlegung einer gemäß HOG-Vereinbarung auf Basis der Abgabeneinnahmen ermittelten unbefristeten Obergrenze für Haftungen des Bundes sowie der außerbudgetären Einheiten des Bundes. Die für den Bund geltende Berechnungsformel soll lauten: Haftungsobergrenze (t) = Öffentliche Abgaben netto (Bundesanteil) nach Untergliederung 16 des Bundesfinanzgesetzes (t-2) x 175 %.
  • Die Anrechnung der Haftungsstände auf die Obergrenze soll aufgrund der Vorgaben der HOG-Vereinbarung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten sowie der Methodik des Final Reports der "Task Force on the implications of Council Directive 2011/85 on the collection and dissemination of fiscal data" erfolgen.
  • Die Ermittlung der anrechenbaren Haftungsstände für den Bund und für die außerbudgetären Einheiten des Bundes soll durch die Bundesanstalt "Statistik Österreich" vorgenommen und anschließend dem Rechnungshof zur Berücksichtigung für den Bundesrechnungsabschluss übermittelt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll der Anpassung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden, (HOG-Vereinbarung) dienen. Das in Umsetzung des "Österreichischen Stabilitätspaktes 2011" erlassene Bundeshaftungsobergrenzengesetz sieht für den Bund noch einen für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2018 geltenden Gesamthaftungsrahmen in Höhe von 197 Milliarden Euro vor. Gemäß HOG-Vereinbarung gilt künftig eine einheitliche Berechnung der Obergrenzen für Haftungen auf Basis der Abgabeneinnahmen der jeweiligen Gebietskörperschaft. Daher soll im Bundeshaftungsobergrenzengesetz die Obergrenze für Haftungen des Bundes sowie der außerbudgetären Einheiten des Bundes an die in der HOG-Vereinbarung vorgesehene Berechnungsmethode angepasst und die sonstigen damit zusammenhängenden Änderungen vorgenommen werden. Des Weiteren soll das EUROFIMA-Gesetz, welches für neue Haftungsübernahmen keine Bedeutung mehr hat, zur Rechtsbereinigung aufgehoben werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 15.05.2019

Einbringendes Ressort

BMF (Bundesministerium für Finanzen)

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