Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) geändert wird
Kurzinformation
Ziel
- Formelle Anpassung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) an die mit 1. Jänner 2020 geänderten verfassungsrechtlichen Vorgaben
Inhalt
- Die Bestimmungen über Kuranstalten sollen aus dem KAKuG gestrichen werden.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Anpassung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) soll die Kompetenzverteilung im B-VG dahingehend ändern, als Angelegenheiten der „vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen“ mit 1. Jänner 2020 nicht mehr in Art. 12 Abs. 1 B-VG angeführt werden. Diese Materie geht damit vollständig in die Kompetenz der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung über. Die Bestimmungen über Kuranstalten sollen daher aus dem KAKuG gestrichen werden. Nachdem die einschlägigen Teile des bisherigen KAKuG mit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Geltung stehen sollen, soll der Titel erneut „Krankenanstaltengesetz“ und die Abkürzung „KAG“ lauten.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Stand: 02.08.2019