Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020)
Kurzinformation
Ziele
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Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare sollen ihrer wichtigen präventiven Funktion bei bestimmten Kategorien von potenziell "geldwäschegeneigten" Geschäften verlässlich und effektiv nachkommen können.
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Für österreichische wie auch für Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte aus anderen EU-Mitgliedstaaten soll ein klares Regime für die mögliche Nutzung der innerhalb der EU für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Verfügung stehenden Rechtsformen bei der Gründung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft geschaffen werden.
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Soweit erlassene Regelungen eine Beschränkung des Zugangs zum Beruf der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts oder dessen Ausübung bewirken, soll aufgrund der vorab durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung sowohl die Angemessenheit der Maßnahme als auch deren Diskriminierungsfreiheit aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes sichergestellt werden.
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Die Nutzung der neu eingeführten Möglichkeit der teilbedingten Nachsicht einer durch den Disziplinarrat ausgesprochenen Geldstrafe soll zu einer höheren "Treffsicherheit" der verhängten Disziplinarstrafe führen.
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Werden bei der Rechtsanwalts- oder der Notariatsprüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder wird auf sonstige Weise eine Leistung vorgetäuscht, so sollen die daraus zu ziehenden Konsequenzen sowohl für die Prüfungskommissionen als auch die Kandidatinnen/Kandidaten gesetzlich eindeutig klargestellt sein.
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Die tarifmäßige Entlohnung der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte soll auch in jenen Bereichen, in denen feste Bemessungsgrundlagen bzw. für bestimmte Angelegenheiten Mindest- und Höchstbeträge vorgesehen sind, den heutigen Wertverhältnissen entsprechen.
Redaktion: oesterreich.gv.at