Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll19. Sitzung, 17., 18. und 19. April 2018 / Seite 47

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teiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesell­schafter im Wege einer Kapitalerhöhung erlassen sowie das Bundeshaushaltsge-
setz 2013, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank, das Bundesimmobiliengesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Abschlussprüfer-Auf­sichtsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzge-
setz 2018, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Ver­tragsbedienstetengesetz 1948, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, das Universitäts­gesetz 2002, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Allgemeine Sozialversiche­rungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsge­setz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsiche­rungsgesetz und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden (Budgetbegleit­gesetz 2018-2019) (91 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2018-2019 (59 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Budgetausschusses (91 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 entfallen Ziffer 2 und 3

Begründung

Die Regierung will die Fortführung einer ansonsten auslaufenden Regelung beschlie­ßen, nach welcher der mittelfristige Bundesfinanzrahmen einschließlich des Strategie­berichts zeitgleich mit dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das folgende Fi­nanzjahr zu beraten und zu beschließen ist.

Damit wird der zweistufige Budgetprozess ausgehebelt. Dieser sieht in der ursprüng­lichen Fassung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 vor, dass im Frühjahr die verbind­liche mittelfristige Budgetplanung einschließlich der Festlegung von budgetpolitischen Zielen und Strategien erfolgt. Darauf aufbauend wird der Bundesvoranschlag für das folgende Finanzjahr samt den dazugehörenden Maßnahmen im Herbst beschlossen. Das war auch der Geist, von dem das neue Haushaltsrecht getragen war, das interna­tionalen Beispielen folgend nach jahrelangen Beratungen einstimmig beschlossen wurde. Die Mehrheit der EU-Staaten mit mittelfristiger Haushaltsplanung hat ein ver­gleichbares Prozedere. Mit einer Verschiebung und Zusammenlegung im Herbst sind eine Reihe von Nachteilen verbunden:

1. Der Prozess im Frühjahr hat derzeit Schwächen, allen voran ein eklatantes Strate­giedefizit und die mangelhafte Selbstbindung der Regierung an die eigene verbindliche mittelfristige Planung. Diese Schwächen rechtfertigen jedoch keine Verlagerung der mittelfristigen Makro-Planung einschließlich der Ziel- und Strategiedebatte in den Herbst. Der Budgetprozess im Herbst wird durch die geplante Regelung überfrachtet, wodurch die saubere Trennung zwischen Planungs- und Umsetzungsphase im Bud­getierungsprozess verloren geht. Ziel muss es daher sein, die Ziel- und Strategiede­batte im Rahmen der mittelfristigen Haushaltsplanung weiterhin von der detaillierten Mikro-Budgetdebatte im Herbst zu trennen und die genannten Schwächen zu beheben.

2. Durch die Verschiebung der mittelfristigen Planung werden jene Mitwirkungsrechte des Parlaments in Budgetangelegenheiten entscheidend geschwächt, die mit dem neu­en Haushaltsrecht geschaffen wurden. Die öffentlichen Debatten zum Bundesfinanz-


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