gebaut, die ursprünglich nicht geplant waren. Wenn man keine Steuer zahlt, wird man nicht entlastet, sondern bekommt eine Negativsteuer. Diese ist dann aber wieder an Bildungsausgaben für die Kinder gebunden. Wir halten es für sehr richtig, dass solche Ausgaben auch gefördert werden, allerdings ist es, sobald man dieses Element einbaut, im Geiste keine Steuerentlastung mehr, sondern eine Sozialleistung. Die Sozialleistung fällt beim europäischen Recht aber in die Koordinierung – nicht in die Harmonisierung, aber in die Koordinierung –, und es gibt eine große Anzahl von europäischen Rechtsprechungen, die besagen, dass das nicht im nationalen Alleingang passieren darf. Genau das machen wir aber.
Damit komme ich zum nächsten Punkt in der Familienpolitik, der Familienbeihilfe; da verhält es sich genauso. Die europäische Rechtsprechung ist da sehr klar: Ein Unionsbürger, eine Unionsbürgerin darf durch eine Sozialleistung nicht diskriminiert werden, was bei der Familienbeihilfe in Bezug auf ArbeitnehmerInnen – die es mehrheitlich betrifft – der Fall wäre, da diese in Österreich anders behandelt werden, je nachdem, wo deren Kind den Wohnsitz hat. Warum ist das so? (Zwischenruf des Abg. Sieber.) – Das ist aus einem einfachen Grund so: weil es um eine Verteilung zwischen jenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geht, die ein Kind haben, und jenen, die keines haben. Das war die Idee, und die Belastung – das ist für mich sehr spannend – führt zu einem Risiko, das nirgends budgetiert ist.
Dabei möchte ich es auch nicht bewenden lassen. Es gibt drei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit es, wenn eine nationale Gesetzgebung zum Nachteil einer Einzelperson ist, tatsächlich zu einer Haftung für den Schaden durch die Republik kommt.
Der erste Punkt ist: Die verletzte Rechtsnorm muss dem Einzelnen ein Recht verleihen. Das sind in diesem Fall die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen aufgrund der ArbeiterInneneigenschaft. Das Zweite ist: Der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht muss hinreichend qualifiziert sein – auch dieser ist übrigens gegeben. Der dritte Punkt ist das Erfordernis eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den Betroffenen entstandenen Schaden. Dieser ist übrigens auch gegeben, gerade bei Menschen, die Kinder im Ausland haben; dort entstehen nämlich höhere Betreuungskosten durch die Abwesenheit. Es gibt dazu vom Europäischen Gerichtshof zum Beispiel eine Rechtsprechung zu Test Claimants, das ist die Nummer C-446/04 – für die Familienministerin zum Nachschlagen.
Es gibt ausreichend Rechtsprechung, es gibt ausreichend Kenntnis, es besser zu machen – all das haben Sie in Ihren Vorbereitungen ignoriert. (Beifall bei den NEOS und bei Abgeordneten der Liste Pilz.)
17.59
Präsidentin Doris Bures: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Edith Mühlberghuber. – Bitte.
Abgeordnete Edith Mühlberghuber (FPÖ): Frau Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Zuseher auf der Besuchergalerie! Mein Vorredner hat ja schon einiges betreffend das Budget für Familien und Jugend erwähnt. Es umfasst 7,3 Milliarden Euro für das Jahr 2018 und 7,2 Milliarden Euro für das Jahr 2019. Den größten Posten in diesem Budget stellt die Familienbeihilfe mit 3,5 Milliarden beziehungsweise 3,4 Milliarden Euro für 2018/2019 dar. Gegenüber dem Jahr 2017 bedeutet dies einen Anstieg von rund 90 Millionen Euro, der auf die Erhöhung der Familienbeihilfe um 1,9 Prozent zurückzuführen ist. (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)
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