Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 25

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nur aus den in Art 9 Abs 2 bis 4 der Datenschutz-Grundverordnung (EU 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016) genannten Gründen gemacht werden.

(4) Das Grundrecht auf Datenschutz verpflichtet auch Private.

(5) Abs. 1 bis 4 sind im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung zu interpretieren.“

2.          In Art. 2 entfallen die Z 8 sowie die Z 15.

3.          In Art. 2 wird folgende Z 18a. eingefügt:

 „18a.  § 39 entfällt“

Erläuterung:

Zu 1.

Mit der Ergänzung um das Widerspruchsrecht soll § 1 Abs. 1 im Sinne der Daten­schutz-Grundverordnung vervollständigt werden.

Der im vorgeschlagenen neuen Wortlaut des § 1 DSG Abs. 2 nicht mehr vorgesehene Satz über besonders schutzwürdige Daten hat über Art 9 DSGVO eine neue, bei einigen Ausnahmen differenzierte Ausformung erhalten. Der Kern der Bestimmung bleibt jedoch derselbe. Es handelt sich nach wie vor um eine zentrale Vorgabe in der DSGVO, auch in der Lehre wird dieser Aspekt betont (zB: Eberhard, RZ 33 zu § 1 DSG, in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 12. Lfg. 2016; Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesver­fassungsrecht11, 2015, RZ 1442; Kucsko-Stadlmayer, „Parlamentarische Kontrolle, Amtsverschwiegenheit und Datenschutz“, in: Institut für Föderalismus – Schriftenreihe, Band 109, Hrsg. Inst. F. Föderalismus, Bußjäger, Insbruck, 2008, S. 100).

Wenn daher die DSGVO im österreichische Recht als Gesetz rezipiert werden soll, dann sollten auch alle wesentlichen Bestimmungen der DSGVO enthalten sein, schon um Missverständnisse auszuschließen. Der Hinweis auf die DSGVO für die Aus­nahmebestimmungen sollte kein Problem darstellen, enthält doch auch Abs. 2 einen solchen Hinweis auf eine überstaatliche Norm.

§ 1 Abs. 5 soll klarstellen, dass im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Grundrecht des Datenschutzgesetzes und den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung der Widerspruch im Sinne der Datenschutz Grundverordnung aufzulösen ist.

Dies ist einerseits Ausdruck der Harmonisierung des nationalen Rechtsbestands mit den europäischen Regelungen, andererseits soll damit ein eventuell durch Judikatur entstehendes System europaweiter Datenschutzgrundsätze miteinbezogen werden.

Zu 2. diese Novellierungsanordnungen sollen entfallen, wodurch eine Reihe von Einwendungen betroffener Einrichtungen Rechnung getragen wird.

Zu 3. § 39 DSG reflektiert den bestehenden – in der neuen Fassung aufgelassenen - Satz in § 1 Abs 2 über die besonders schutzwürdigen Daten. Was ja nach Novelle auf Basis DSGVO 2016 ganz anders ausschaut, weil das in Art 9 DSGVO anders aufgebaut ist. Zum Beispiel sind die Ausnahmen für die Gesundheitsverwaltung, aber auch für andere Interessen, spezifisch formuliert.  § 1 Abs 3 neu verweist daher einfach auf diese Ausnahmetatbestände, aber auch Kautelen (Art 9 Abs 3 DSGVO) der Grund­verordnung.

 


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