Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung, 20. April 2018 / Seite 24

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Ich bitte Sie, dass Sie über Ihren Schatten springen und sich das wirklich genau an­schauen. Das Hohe Haus macht hier etwas, das es nicht machen sollte. Ich als Abge­ordneter dieser Republik habe keine Lust, mir in den nächsten Jahren die berechtigten Höhnungen aus Lehre und Rechtsprechung anzuhören, nur weil wir hier etwas ge­macht haben, das wir wirklich nicht machen sollten. (Beifall bei der Liste Pilz.) Es ist kein parteipolitischer Drang, der mich hier reitet, sondern wir sollten wenigstens in diesem Bereich, wo es um die Grundrechte geht, sauber arbeiten. – Danke. (Beifall bei der Liste Pilz.)

9.36

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Dr. Alfred J. Noll, Walter Bacher

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 189/A der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Dr. Peter Wittmann, Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018) (98 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1.          In Art. 2 Z 3 lautet § 1 wie folgt:

„§ 1. (1) Jede natürliche Person hat Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen, das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung solcher Daten sowie auf Richtigstellung un­richtiger Daten und auf Löschung unzulässiger Weise verarbeiteter Daten. Darüber hinaus hat jede natürliche Person das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Art. 21 Daten­schutz - Grundverordnung.

(2) Beschränkungen sind nur mit Einwilligung der betroffenen Person, in deren lebens­wichtigem Interesse, im öffentlichen Interesse, und zwar nur aufgrund einer gesetz­lichen Grundlage, im berechtigten Interesse eines anderen, aufgrund eines Vertrages oder einer rechtlichen Verpflichtung zulässig. Diese Beschränkungen müssen notwen­dig und verhältnismäßig und, insbesondere im Hinblick auf den Zweck, die verar­beiteten Daten und die Art der Verarbeitung, für die betroffene Person vorhersehbar sein. Im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten dürfen Beschränkungen nur aufgrund von Ge­setzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBI. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind, vorgesehen werden.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und eth­nische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung en oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natür­lichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung oder Identität einer natürlichen Person ist untersagt. Ausnahmen können


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