Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
„Der dem Bericht des Verfassungsausschusses (101 d.B.) über die Regierungsvorlage (48 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012 sowie das Parteien-Förderungsgesetz 2012 geändert werden, angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
I. Dem Art. 1 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:“
„(7) (Verfassungsbestimmung) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes vom xxx/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 außer Kraft.“
II. Dem Art. 2 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:“
„(4) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes vom xxx/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 außer Kraft.““
*****
Wenn Sie ernsthaft im System sparen wollen, dann schaffen Sie diese unerträgliche Valorisierung der Parteienförderung im Bund und in den Bundesländern in Bezug auf den Korridor ab, dann könnten Sie das wirklich machen, Herr Kollege Nehammer. Ich bin gespannt, was Sie uns jetzt wieder erzählen werden, wo Sie noch im System sparen und wieso Sie diesem Antrag nicht zustimmen werden. (Beifall bei NEOS und Liste Pilz. – Abg. Wöginger: Aber reden darf man noch selber?!)
10.46
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Verfassungsausschusses (101 d.B.) über die Regierungsvorlage (48 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012 sowie das Parteien-Förderungsgesetz 2012 geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem Bericht des Verfassungsausschusses (101 d.B.) über die Regierungsvorlage (48 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012 sowie das Parteien-Förderungsgesetz 2012 geändert werden, angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
I. Dem Art. 1 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. Dem §16 wird folgender Abs. 7 angefügt:"
"(7) (Verfassungsbestimmung) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes vom xxx/2018 tritt mit 1.Jänner 2019 außer Kraft."
II. Dem Art. 2 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
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