Nun hat sich die neue Bundesregierung in ihrem Regierungsprogramm zum Schutz des UNESCO-Weltkulturerbes bekannt:
"[...] Schutz des UNESCO-Weltkulturerbes in Österreich als wichtigen Anziehungspunkt für Touristen aus dem In- und Ausland [...] Überprüfung der Eingriffsmöglichkeit des Bundes in die Bau- bzw. Raumordnung zur Einhaltung völkerrechtsverbindlicher Staatsverträge."
Bei einer gemeinsamen Pressekonferenz mit Kulturminister Gernot Blümel erklärte Vizekanzler Heinz-Christian Strache: „Die Regierung werde nun alles in ihrer Macht Stehende tun, um den Welterbestatus zu erhalten“. [...] Die Bundesregierung werde „sämtliche rechtliche Schritte“, etwa den Gang zum Verfassungsgerichtshof, prüfen.1
In seinem Report vom 31.1.2018 beantwortete das Bundeskanzleramt die Kritikpunkte der UNESCO aber leider unzureichend. Ein Workshop im März 2018, eine Welterbeverträglichkeitsprüfung im Sommer 2018 sowie eine Joint Mission im September 2018 werden niemanden in der UNESCO beeindrucken. Solange sich am Status Quo der kritisierten Bauvorhaben nichts ändert, könnte die Weltorganisation bereits im Juli 2018 bei ihrer nächsten Sitzung dem Zentrum Wiens den Welterbestatus entziehen. Für den Herbst 2018 geplante Aktivitäten der Bundesregierung kämen zu spät. Die UNESCO reagierte auf den Report des Bundeskanzleramtes daher verhalten. Ein bloßes Bekenntnis der Republik Österreich zur Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der UNESCO sei richtig und wichtig, würde aber nicht ausreichen.
Eine von dem mit der Sach- und Rechtslage vertrauten Rechtswissenschafter Helmut Hofmann verfasste Untersuchung geht davon aus, dass die Leitbilder der Stadt Wien (Masterplan Glacis und Hochhauskonzept 2002) völkerrechtliche Verbindlichkeit gegenüber den Vertragsstaaten der Welterbe-Konvention entfalten und damit nicht bloß innerstaatliche Absichtserklärungen ohne Verbindlichkeit sind:
„Das erstmals im Jahr 2002 vom Wiener Gemeinderat verabschiedete Hochhauskonzept ist nämlich nicht nur eine innerstaatlich unverbindliche Absichtserklärung. Es ist ein nicht unwesentlicher Teil jener Berichte, die im Sinne des Art. 29 des Welterbe-Übereinkommens der Generalkonferenz der UNESCO verpflichtend vorzulegen sind.“
Diese Selbstverpflichtung gegenüber den Vertragsstaaten könne später nicht rechtswirksam durch eine anderslautende Erklärung widerrufen werden. Das bedeutet, dass der im neuen Hochhauskonzept von 2014 einseitig erklärte und grob irreführend dargestellte Wegfall des Ausschlusses von Hochhausbauten in der Welterbe-Kernzone eine „Vertragsverletzung gegenüber den Vertragspartnern darstellt und mangels Zustimmung derselben ihnen gegenüber auch keine Rechtskraft erlangen kann."
Darüber hinaus stellt die Untersuchung fest, dass die Welterbe-Konvention durch das am 18. März 1993 in Kraft getretene BGBl. Nr. 60/1993 Teil der nationalen Rechtsordnung wurde und deshalb sowohl Bund als auch Länder gemäß dem Legalitätsprinzip nach Art. 18 B-VG an diese gebunden seien. Der zuständige Bundesminister ist im Rahmen seiner Ministerverantwortlichkeit auch für die Durchsetzung völkerrechtlicher Verträge mit verantwortlich.
Darüber hinaus verpflichtet Art. 16 Abs. 4 B-VG die Länder zur Änderung oder Ergänzung verbindlicher Normen, die der Durchführung des Welterbe-Übereinkommens entgegenstehen können. Art. 16 Abs. 4 B-VG normiert ausdrücklich den Übergang der Zuständigkeit für solche Maßnahmen (einschließlich der Erlassung allenfalls notwendiger Gesetze) auf den Bund, solange ein Land die erforderlichen Maßnahmen nicht selbst getroffen hat.
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