fentlichung gezogen werden, sondern auch dann, wenn es darum geht, aus den Empfehlungen Umsetzungen zu machen. Das ist mir ganz wichtig. Natürlich sind wir immer froh, wenn über veröffentlichte Berichte in ausführlichem Maße berichtet wird.
Was war das Ziel dieser Prüfung? – Das Ziel dieser Prüfung: Es ging um Beamte, die schon in Pension sind, die teilweise begünstigt sind, und da gibt es mehrere Hebel und Schrauben, an denen man drehen kann, damit die Kosten nicht ausufern.
Was sind diese Möglichkeiten? – Da geht es um die jährliche Pensionsanpassung, es geht um die Einhebung von Pensionssicherungsbeiträgen und auch von erhöhten Pensionssicherungsbeiträgen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, und es geht um alle Maßnahmen, die zu setzen sind, damit die gesetzliche Alterspension von 65 Jahren erreicht wird.
Da haben wir natürlich Defizite festgestellt. Wir haben den Bund und die ASVG-Pensionen zur Messlatte genommen, sie verglichen und die Vergleichsrechnung hinsichtlich der Pensionsanpassung gemacht. Es stimmt, dass in den Ländern Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien ein Mehraufwand gegenüber dieser Pensionsanpassung nach der Bundesbeamtenpension in Höhe von 142 Millionen Euro akkumuliert in den Jahren 2006 bis 2016 entstanden ist.
Weitere Mehraufwände entstanden aus einer fehlenden Wartefrist. Es gilt, auch die Wartefristen entsprechend umzusetzen, so wie es auch das ASVG beinhaltet. Da gab es Mehrkosten in Höhe von 35 Millionen Euro, die entstanden sind. Ich muss aber auch sagen, dass es in zwei Jahren auch für die Bundesbeamten ausgesetzt ist. Auch das stellt eine Gruppe von Pensionsbeginnern besser als andere.
Bezüglich der höheren Pensionen richtet sich eine Empfehlung an die Länder, aber auch an den Bund, eine Deckelung der Anpassung ab einer Pensionshöhe in Höhe der Höchstbeitragsgrundlage vorzusehen. Hier meinen wir, dass eine Deckelung durch Fixbeträge notwendig ist, damit es einen fairen Vergleich gibt.
Zweitens haben wir darüber hinaus verglichen und noch einmal dargestellt, was die Hacklerregelung Alt bedeutet hat. Dazu gab es auf Bundesebene Pensionsantritte von rund 50,3 Prozent der Ruhestandsversetzungen. Damit kam es natürlich zu Einnahmenausfällen und zu erheblichen Mehrausgaben in der Höhe von 1,95 Milliarden Euro, wenn man Bund und Länder rechnet. Dieser Entfall der begünstigten Hacklerregelung Alt führte dann aber in der Folge zu einem Anstieg des durchschnittlichen Pensionsantrittsalters beim Bund auf 61,2 Jahre im Jahr 2015, der Länderdurchschnitt lag bei 58,8 Jahren.
Die beiden Bundesländer Wien und Kärnten sind eben besonders durch den hohen Anteil der krankheitsbedingten Ruhestandsversetzungen aufgefallen. Hier haben wir ein Krankenstands- und Diagnosemonitoring und Maßnahmen zum Erhalt von Gesundheit und Leistungsfähigkeit empfohlen. Das gilt aber auch für den Bund, das gilt für alle Bereiche der öffentlichen Hand, denn das ist wichtig. Das Wichtigste ist, dass wir die gesetzliche Alterspension, 65 Jahre, erreichen und dass wir alles machen und auch alle dienstrechtlichen Maßnahmen überprüfen, die zu einem längeren Verbleib im Dienststand führen.
Was die Umsetzung des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes betrifft, so hat der Verfassungsgesetzgeber einen Rahmen normiert, und es gilt, diesen Rahmen auszuschöpfen. Es besteht die Möglichkeit, diesen Rahmen auszuschöpfen. Auch auf Bundesebene hat man den Rahmen zwischen 100 und 150 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage nicht ausgeschöpft und man hat in zwei Ländern und insbesondere auch in der Stadt Wien bei Pensionsteilen über 200 und 300 Prozent der Höchstbeitragsgrund-
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