„Der Nationalrat behält sich gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG die Genehmigung vereinfachter Änderungen des gegenständlichen Staatsvertrags vor.“
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Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)
11.16
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Zusatzantrag
gemäß § 53 Abs. 3 iVm § 76 Abs. 4 GOG-NR
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Cornelia Ecker, Genossinnen und Genossen
zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über die Regierungsvorlage (152 d.B.): Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits samt Gemeinsamer Auslegungserklärung (178 d.B.)
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Nationalrat behält sich gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG die Genehmigung vereinfachter Änderungen des gegenständlichen Staatsvertrags vor.“
Begründung
Das CETA-Abkommen enthält eine Reihe von vereinfachten Änderungsmöglichkeiten, durch die der Inhalt des Abkommens nach der parlamentarischen Genehmigung noch erheblich verändert werden kann. Sofern sich der Nationalrat eine Genehmigung dieser Änderungen nicht vorbehält, erfolgen diese ohne irgendeine demokratische Kontrolle.
Diese Vertragsänderungskompetenzen, die insbesondere dem Gemischten CETA-Ausschuss zustehen, hat auch das deutsche Bundesverfassungsgericht in seiner vorläufigen Entscheidung über die Eilanträge gegen CETA kritisiert und verlangt, dass eine umfassende demokratische Rückbindung solcher Entscheidungen sicherzustellen ist.
Vereinfachte Vertragsänderungskompetenzen in CETA betreffen u.a.:
- Eine allgemeine Änderungsermächtigung des Abkommens durch die Vertragsparteien (Artikel 30.2 Abs. 1)
- Die Änderung von Protokollen und Anhängen des Abkommens durch den Gemischten CETA-Ausschuss (Artikel 30.2 Abs. 2)
- Änderungen anlässlich des Beitritts weiterer Staaten (Artikel 30.10 Abs. 4)
- Änderungen und Erweiterungen der Konzerne zustehenden Sonderrechte durch den Gemischten CETA-Ausschuss (Artikel 8.10 Abs. 3)
- Änderungen der Anhänge des Kapitels 5 durch den Gemischten Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Artikel 5.14 Abs. 2 lit. d)
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