Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll28. Sitzung, 13. Juni 2018 / Seite 53

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„Der Nationalrat behält sich gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG die Genehmigung verein­fachter Änderungen des gegenständlichen Staatsvertrags vor.“

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Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

11.16

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Zusatzantrag

gemäß § 53 Abs. 3 iVm § 76 Abs. 4 GOG-NR

der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Cornelia Ecker, Genossinnen und Genossen

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über die Regie­rungsvorlage (152 d.B.): Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada an­de­rerseits samt Gemeinsamer Auslegungserklärung (178 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Nationalrat behält sich gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG die Genehmigung verein­fachter Änderungen des gegenständlichen Staatsvertrags vor.“

Begründung

Das CETA-Abkommen enthält eine Reihe von vereinfachten Änderungsmöglichkeiten, durch die der Inhalt des Abkommens nach der parlamentarischen Genehmigung noch erheblich verändert werden kann. Sofern sich der Nationalrat eine Genehmigung die­ser Änderungen nicht vorbehält, erfolgen diese ohne irgendeine demokratische Kon­trolle.

Diese Vertragsänderungskompetenzen, die insbesondere dem Gemischten CETA-Ausschuss zustehen, hat auch das deutsche Bundesverfassungsgericht in seiner vor­läufigen Entscheidung über die Eilanträge gegen CETA kritisiert und verlangt, dass eine umfassende demokratische Rückbindung solcher Entscheidungen sicherzustellen ist.

Vereinfachte Vertragsänderungskompetenzen in CETA betreffen u.a.:

-             Eine allgemeine Änderungsermächtigung des Abkommens durch die Vertrags­parteien (Artikel 30.2 Abs. 1)

-             Die Änderung von Protokollen und Anhängen des Abkommens durch den Ge­mischten CETA-Ausschuss (Artikel 30.2 Abs. 2)

-             Änderungen anlässlich des Beitritts weiterer Staaten (Artikel 30.10 Abs. 4)

-             Änderungen und Erweiterungen der Konzerne zustehenden Sonderrechte durch den Gemischten CETA-Ausschuss (Artikel 8.10 Abs. 3)

-             Änderungen der Anhänge des Kapitels 5 durch den Gemischten Verwal­tungs­ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Arti­kel 5.14 Abs. 2 lit. d)

 


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