Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll28. Sitzung, 13. Juni 2018 / Seite 60

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„Die Genehmigung des gegenständlichen Staatsvertrages erfolgt unter der Bedingung, dass folgender völkerrechtlicher Vorbehalt anlässlich der Ratifikation durch Österreich rechtsverbindlich erklärt wird:

„Die Kapitel 8 Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) sowie Artikel 13.21 (Investitionsstreitigkeiten im Bereich Finanzdienst­leis­tungen) gelten nicht für von Österreich eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnah­men.““

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In diesem Sinne: Ja zu Handelsabkommen, Nein zu Konzerntribunalen. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

11.37

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Zusatzantrag

gemäß § 53 Abs. 3 GOG-NR

der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Cornelia Ecker

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über die Regie­rungs­vorlage (152 d.B.): Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits samt Gemeinsamer Auslegungserklärung (178 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Genehmigung des gegenständlichen Staatsvertrages erfolgt unter der Bedingung, dass folgender völkerrechtlicher Vorbehalt anlässlich der Ratifikation durch Österreich rechtsverbindlich erklärt wird:

„Die Kapitel 8 Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) sowie Artikel 13.21 (Investitionsstreitigkeiten im Bereich Finanzdienst­leistungen) gelten nicht für von Österreich eingeführte oder aufrechterhaltene Maß­nahmen.““

Begründung

CETA führt erstmals in einem EU-Handelsabkommen die Möglichkeit für Konzerne ein, Staaten auf Grund von Verletzungen des Abkommens direkt und unter Umgehung der österreichischen Gerichte vor einem internationalen Tribunal zu klagen. CETA selbst räumt Konzernen weitreichende Rechte ein, die eine eindeutige Schlagseite zu Gunsten von Profiten und zu Lasten allgemeiner gesellschaftlicher Interessen haben. Die bisherige Klagetätigkeit auf Grund solcher Konzernklagerechte zeigt, welche negativen Folgen die bloße Möglichkeit solcher Konzernklagen hat. Vor allem verletzen solche Konzernklagerechte einen fundamentalen Grundsatz unseres Rechtsstaates: die Gleichheit vor dem Gesetz. Während es sich die Konzerne richten können und ihr „Recht“ vor ihnen günstig gewogenen Tribunalen durchsetzen können, sind Bürgerin­nen und Bürger auf normale Gerichte verwiesen. Ihnen steht etwa bei Verletzung von ArbeitnehmerInnenrechten oder Verstößen gegen Umweltschutzpflichten nicht die Möglichkeit offen, vor Sondertribunalen Klage zu erheben.

 


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