Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll28. Sitzung, 13. Juni 2018 / Seite 61

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Auch im Rahmen der Europäischen Union gibt es massive Bedenken gegen das System der Konzerngerichte. Im Achmea-Urteil hat der EuGH eindeutig ausge­sprochen, dass Sonderklagerechte für Konzerne dazu führen, dass das Europarecht ausgehöhlt wird und diese daher für unzulässig erklärt. Aktuell steht auf Grund eines belgischen Antrags ein weiteres Urteil des EuGH – diesmal konkret zu den Sonderklagerechten in CETA – bevor. Die damit verbundene Unsicherheit und die Möglichkeit von Nach­verhandlungen nimmt die Bundesregierung jedoch offenbar hin.

Die Bundesregierung begibt sich außerdem ihrer Verhandlungsmöglichkeiten und verzichtet durch eine überhastete Genehmigung von CETA selbst in einem Bereich, der eindeutig nationale Kompetenz ist, auf ihre Einflussmöglichkeiten. Denn Sonder­klagerechte sind seit dem Singapur-Gutachten des EuGH eindeutig alleinige Zustän­digkeit der Mitgliedstaaten. Diese können hier autonom entscheiden.

Es ist daher nötig, diese Handlungsfähigkeit auch wahrzunehmen und Österreich vor den negativen Folgen von Konzernklagerechten zu schützen.

Der Nationalrat hat (vgl. Öhlinger, Art. 50 B-VG Rz 101, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht) und die dort zitierte Staatspraxis, sowie das Gutachten des Verfassungsdienstes, zitiert in Peter Fischer/Gerhard Hafner, Aktuelle österreichische Praxis zum Völkerrecht, ZÖR 1982, 307f) die Möglichkeit, von sich aus die Geneh­migung eines Staatsvertrages von der Erklärung eines völkerrechtlichen Vorbehalts durch den Bundespräsidenten anlässlich der Ratifikation abhängig zu machen:

„Die österreichische Praxis geht – verfassungsrechtlich korrekt – davon aus, dass ein solcher Vorbehalt nicht nur ebenfalls der parlamentarischen Genehmigung bedarf, son­dern auch vom Nationalrat abgeändert und auch auf Initiative (von Mitgliedern) des Nationalrates beschlossen werden darf.“

Das bedeutet, dass der Nationalrat durch Annahme des vorliegenden Antrags bewir­ken kann, dass die CETA-Sonderklagerechte in Österreich keine Wirkung entfalten.

Die mögliche Durchführung einer Volksabstimmung über eine sonderverfassungs­ge­setzliche Ratifikationsermächtigung für CETA bleibt davon unbenommen.

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Präsidentin Doris Bures: Der Zusatzantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Als Nächste gelangt Frau Abgeordnete Dr.in Angelika Winzig zu Wort. – Bitte.


11.37.30

Abgeordnete Dr. Angelika Winzig (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Ministra! Kolleginnen und Kollegen! Das Handelsabkommen mit Kanada wird seit neun Monaten vorläufig angewendet, und keine von all den Weltuntergangsprophezeiungen der NGOs wie auch der SPÖ ist eingetreten. Sie werden auch nicht eintreten. Das ist natürlich schlecht für das Geschäftsmodell der NGOs.

Dennoch möchte ich heute einige Mythen mit Fakten entkräften, denn auch beim Hearing im Ausschuss habe ich den Eindruck gewonnen, dass sowohl die Vertreter von Attac und Greenpeace als auch andere einiges nicht gelesen beziehungsweise nicht verstanden haben.

Zunächst zum Vorsorgeprinzip, das ja angeblich gefährdet ist: Das kann nicht sein, denn das ist im EU-Primärrecht im Artikel 191 verankert und kann durch einen völker­rechtlichen Vertrag nicht abgeschafft werden. Weiters verwendet Kanada auf­grund der


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