Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung, 4. Juli 2018 / Seite 52

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zur Regierungsvorlage (190 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkom­men­steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuer­ge­setz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerb­steuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeug­steuer­gesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Mel­destandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und So­zial­bereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Maut­­gesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirt­schaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018), in der Fassung des Ausschussberichtes (197 der Beilagen) geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

die Regierungsvorlage (190 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuer­ge­setz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerb­steuer­gesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahr­zeugsteuer­ge­setz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Mel­destandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und So­zial­bereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018), wird wie folgt geändert:

I. Artikel 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert:

1. Die Ziffern 21 bis 26 werden zu den Ziffern 27 bis 32 und nach Ziffer 20 werden folgende Ziffern 21 bis 26 (neu) eingefügt:

„21. In § 264 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Erfolgt eine Vorlage, ohne dass eine Beschwerde (§ 243) eingebracht wurde, ohne dass eine gemäß § 262 zwingend zu erlassende Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, oder ohne dass ein Vorlageantrag (§ 264) eingebracht wurde, hat das Ver­waltungsgericht mit Beschluss seine Unzuständigkeit festzustellen (Unzuständig­keitsbeschluss). Durch den Unzuständigkeitsbeschluss tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Vorlage befunden hat. Der Unzuständigkeitsbeschluss ist kein Beschluss im Sinne des § 25a Abs. 3 VwGG.“

22. In § 269 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann das Verwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren mit Beschluss für geschlossen erklären. Der Beschluss hat nach Möglichkeit anlässlich einer Erörterung gem. Abs. 3 oder in der mündlichen Ver­handlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen. Das Verwaltungsgericht kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.“

23. In § 270 lautet der letzte Satz:

„Dies gilt bis zu einem Beschluss gem. § 269 Abs. 4 sinngemäß für dem Verwal­tungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.“

24. In § 272 Abs. 4 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Gegenstandslos­erklä­rungen (§ 256 Abs. 3, § 261),“ die Wortfolge „Unzuständigkeitsbeschlüsse (§ 264 Abs. 5a), Beschluss zur Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 269 Abs. 4),“ eingefügt.

25. In § 274 Abs. 3 lautet Z 3 und wird folgende Z 4 angefügt:

 


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