Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung, 4. Juli 2018 / Seite 53

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„3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278) oder

4. wenn ein Unzuständigkeitsbeschluss (§ 264 Abs. 5a) ergeht.“ 

26. In § 278 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Falle eines Unzuständigkeitsbeschlusses (§ 264 Abs. 5a) gilt Abs. 1 sinn­gemäß.““

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Ich darf bekannt geben, dass die beiden Anträge in den Kernpunkten erläutert und schriftlich überreicht wurden, genügend unterstützt sind und damit mit in Verhandlung stehen.

Im Hinblick auf ihren Umfang lasse ich sie gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen. Im Übrigen werden diese Anträge auch dem Steno­gra­phischen Protokoll beigedruckt.

Wir kommen zum nächsten Redner: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Loacker. – Bitte.


11.00.35

Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Herr Präsident! Geschätzte Mitglieder der Bundesregierung! Hohes Haus! Auf den Familienbonus sind meine Kollegen Michael Bernhard und Claudia Gamon schon eingegangen. Wir würden diesem Fa­milienbonus gerne seine antieuropäische Ausrichtung nehmen, denn was heute nicht angesprochen worden ist, ist Folgendes: Ähnlich wie die Familienbeihilfe soll auch der Familienbonus indexiert werden. Da wünsche ich den Firmen viel Spaß, wenn sie bei ihrem ausländischen Mitarbeiter fragen dürfen, wo denn seine Kinder zu Hause sind und wenn sie in der Firma den Freibetrag indexieren dürfen. – Das zur Entbüro­kra­tisierungsregierung und ihrem Geschwafel dazu. (Abg. Strasser: Meldewesen!)

Grundsätzlich zum Familienbonus: Sie geben den Menschen etwas zurück, was Sie ihnen durch die kalte Progression weggenommen haben. Aber Sie geben es jetzt nur jenen zurück, die Kinder im entsprechenden Alter haben, den anderen geben Sie es nicht zurück. Das wäre auch bürokratisch einfacher gegangen – eben durch die Ab­schaffung der kalten Progression.

Damit komme ich zur Bürokratie: Das Jahressteuergesetz enthält auch eine Bestim­mung, mit der die Rechtsgeschäftsgebühr für Bürgschaftserklärungen wegfällt. Das ist gut so. Warum allerdings die Rechtsgeschäftsgebühr für den Wechsel, der auch ein Sicherungsgeschäft ist, nicht wegfällt, bleibt im Dunkeln.

Daher bringe ich folgenden Antrag ein – weil die Geschäftsordnung so toll ist, muss ich Ihnen das vorlesen; das bringt den Zuschauern nichts, das bringt den hier Anwe­sen­den nichts, aber ich muss es leider tun –:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen

„In Artikel 5 (Änderungen des Gebührengesetzes 1957) werden nach Z. 3 folgende Z. 3a bis 3d eingefügt:

3a. § 16 Abs. 3 entfällt.

 


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