prüfer und Steuerberater sowohl Gutachten machen als auch Bestätigungen ausstellen. Diese Begriffe werden hier geklärt.
Der zweite Punkt ist, dass die Bezeichnung Sachwalter durch die Bezeichnung Erwachsenenvertreter ersetzt wird beziehungsweise dass auch die Bezeichnung Vorsorgebevollmächtigter eingeführt wird.
Letztendlich geht es darum, dass die Finanzinstitute verpflichtet sind, diese Implementierung zu ermöglichen. Um eben Zeit zu geben, soll das mit 1. Jänner 2019 schlagend werden.
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Ich glaube, der Abänderungsantrag ist den Fraktionen zugegangen. – Herzlichen Dank. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)
11.29
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018) (190 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (197 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage (190 der Beilagen) des Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018), wird wie folgt geändert:
I. Artikel 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert:
Z 10 (§§ 153a bis 153g) wird wie folgt geändert:
„a) In § 153b Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder ein Gutachten eines Steuerberaters“ durch die Wortfolge „ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters“ ersetzt.
b) § 153b Abs. 7 lautet:
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