Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung, 4. Juli 2018 / Seite 64

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prüfer und Steuerberater sowohl Gutachten machen als auch Bestätigungen aus­stel­len. Diese Begriffe werden hier geklärt.

Der zweite Punkt ist, dass die Bezeichnung Sachwalter durch die Bezeichnung Er­wach­senenvertreter ersetzt wird beziehungsweise dass auch die Bezeichnung Vor­sorgebevollmächtigter eingeführt wird.

Letztendlich geht es darum, dass die Finanzinstitute verpflichtet sind, diese Imple­men­tierung zu ermöglichen. Um eben Zeit zu geben, soll das mit 1. Jänner 2019 schlagend werden.

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Ich glaube, der Abänderungsantrag ist den Fraktionen zugegangen. – Herzlichen Dank. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

11.29

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steuer­gesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Kontenein­schau­gesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Ge­setz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Bei­hil­fen­gesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018) (190 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (197 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (190 der Beilagen) des Bundesgesetzes, mit dem das Ein­kom­mensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuer­gesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grund­erwerb­steuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeug­steuer­ge­setz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Mel­de­standard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und So­zial­bereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018), wird wie folgt geändert:

I. Artikel 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert:

Z 10 (§§ 153a bis 153g) wird wie folgt geändert:

„a) In § 153b Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder ein Gutachten eines Steuerberaters“ durch die Wortfolge „ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters“ ersetzt.

b) § 153b Abs. 7 lautet:

 


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