Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung, 4. Juli 2018 / Seite 65

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„(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über das Steu­erkontrollsystem vorzugehen ist und den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters (Abs. 4 Z 4) mit Verord­nung festzulegen. Das Gutachten des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ist spä­testens nach einem Zeitraum von drei Jahren zu erneuern, hat mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel des Wirt­schafts­prüfers oder Steuerberaters versehen zu sein und ist im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln. Die erstmalige Übermittlung hat gleichzeitig mit der Antragstellung zu erfolgen.“

c) § 153f Abs. 5 lautet:

„(5) Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Frist gemäß § 153b Abs. 7 oder im Fall von wesentlichen Veränderungen des Steuerkontroll­sys­tems das Gutachten des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über die Einrichtung erneuert wird und die bzw. das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters versehene Gutachten im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln. Das neue Gutachten und alle weiteren müssen Aussagen über die Wirksamkeit des Steuerkontrollsystems enthalten. Das Finanzamt hat das Vorliegen und die Plausibilität des Gutachtens regel­mäßig zu überprüfen.“

d) In § 153g Abs. 3 entfällt die Wortfolge „die Bestätigung bzw.“.“

II. Artikel 11 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes) wird wie folgt geändert:

Z 3 (§ 2 Abs. 8) lautet:

„3. § 2 Abs. 8 lautet:

„(8) Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Erwachsenenvertreter, Vorsorgebevollmäch­tig­ter, Eltern für minderjährige Kinder.““

III. Artikel 13 (Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes) wird wie folgt geändert:

Es wird folgende Z 9 angefügt:

„9. In § 117 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 5 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.““

Begründung

Zu Artikel 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Z 10 (§§ 153a bis 153g):

Die Formulierung der Regierungsvorlage differenziert zwischen Wirtschaftsprüfern, die über das Steuerkontrollsystem eine „Bestätigung“ zu erstellen haben und Steuer­be­ra­tern, die über das Steuerkontrollsystem ein „Gutachten“ zu erstellen haben. Der Begriff „Bestätigung“ bezieht sich nach den geltenden Standards zur Berufsausübung auf eine Zusicherungsleistung auf Basis einer sonstigen Prüfung. Im Unterschied dazu umfasst ein Gutachten keine Zusicherungsleistung. Berufsrechtlich (§ 2 Abs. 1 Z 6 sowie § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG 2017) sind sowohl Wirtschaftsprüfer als auch Steuerberater zur Erstattung von Sachverständigengutachten berechtigt. Da die Erteilung einer Bestäti-


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