Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung, 4. Juli 2018 / Seite 77

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12.08.572. Punkt

Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 302/A der Abgeordneten Karl­heinz Kopf, Hermann Brückl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­gesetz mit dem das Versicherungsvertragsgesetz, das Konsumentenschutz­ge­setz und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (223 d.B.)


Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Wir fahren fort in der Erledigung der Tages­ord­nung und gelangen zu Punkt 2 der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Krainer. – Bitte, Herr Abgeordneter.


12.09.31

Abgeordneter Kai Jan Krainer (SPÖ): Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zunächst noch: Kollege Fuchs, natürlich erfolgt die Kritik am Familien­bonus zu Recht, und natürlich haben Sie durch die Änderung bei der Grunderwerb­steuer jetzt ein Steuerschlupfloch legalisiert, sodass große Immobilien in Schachtel­konstruktionen, in GmbH-Konstruktionen grunderwerbsteuerfrei verkauft und gekauft werden können. Darauf haben wir Sie aufmerksam gemacht, und zwar mit konkreten Beispielen, Fällen, in denen die Finanz das in der Vergangenheit zu Recht verfolgt und für unzulässig erklärt hat, weil es nur um die Verkürzung der Abgaben gegangen ist. Das legalisieren Sie jetzt, was dazu führt, dass Meinl und Co keine Steuern mehr zahlen, hingegen Otto Normalverbraucher, wenn er einen Kleingarten oder eine Eigen­tumswohnung kauft, die Grunderwerbsteuer natürlich nach wie vor zahlen muss. Das ist ungerecht – und das werden Sie jetzt beschließen. (Beifall bei der SPÖ.)

Worum geht es bei der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes? – Es geht darum, dass es europäische Regelungen gibt, die besagen, dass jemand, der eine Ver­sicherung abschließt, belehrt werden muss, wie er von diesem Vertrag zurücktreten kann, wie er ihn innerhalb einer gewissen Frist widerrufen kann. Die Rechtsabteilungen einiger Versicherungen haben jahrelang in ihren schriftlichen Belehrungen falsche Texte verwendet, nämlich zu kurze Fristen oder unzulässigerweise eine Einschränkung der Form der Kündigung. Der Europäische Gerichtshof hat gesagt: Ein Vertrag, der aufgrund einer falschen Belehrung zustande gekommen ist, ist nichtig und der Ver­sicherungsnehmer kann davon zurücktreten, wann immer er will, und das auch zu gewissen Konditionen.

Das ist natürlich ein Problem, das man lösen muss, aber die Lösung, die hier vorgelegt wird, ist nicht geeignet, und zwar aus mehreren Gründen – zuvor herzlichen Dank für die Ausschussbegutachtung; das war ja ein Abänderungsantrag mit weitreichenden Konsequenzen für Millionen von Österreichern, der leider wieder ohne Begutachtung vorgelegt wurde, und wir haben hier im Parlament die Begutachtung nachgeholt, aus der die folgenden Punkte hervorgegangen sind –:

Erstens: Die europarechtlichen Bedenken sind groß – es kann sich schwer der nationale Gesetzgeber über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes stellen.

Zweitens: Es sind Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in dieser Causa anhängig, die man abwarten sollte.

Drittens: Diese Regelung ist gegenüber allen anderen Regelungen, die es im letzten Jahr gegeben hat und die diskutiert wurden, konsumentenschutzrechtlich absolut nach­teilig.

Viertens – und das ist das Allerschlimmste daran –: Diese Lösung impliziert die Gefahr einer Staatshaftung. Was heißt das? – Das heißt, dass die Rechnungen, die Versiche-


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