Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung, 5. Juli 2018 / Seite 160

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chern, und immer dann, - - (Abg. Scherak: Aber nicht der Kickl!) – Sie haben halt per­sönliche Animositäten, da kann ich nichts machen, Herr Kollege Scherak. (Abg. Sche­rak: Nein!)

Es geht aber um etwas anderes, es geht darum, dass die Sicherheitsbehörden die Möglichkeit haben müssen, im Sinne der Vermeidung, der Verhinderung oder auch der Aufklärung von schwerer Kriminalität auf solche vorhandenen Daten zugreifen zu kön­nen. (Zwischenruf des Abg. Leichtfried.) Das erhöht die Sicherheit, das ist eine sinn­volle Maßnahme, und diese Maßnahme wird in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)

16.51


Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Nun ist Frau Staatssekretärin Edtstadler zu Wort gemeldet. – Bitte, Frau Staatssekretärin.


16.51.31

Staatssekretärin im Bundesministerium für Inneres Mag. Karoline Edtstadler: Frau Präsidentin! Hohes Haus! Geschätzte ZuseherInnen auf der Galerie und zu Hau­se vor den Fernsehgeräten! Das vorliegende Gesetz ist die Umsetzung der PNR, der sogenannten Passenger Name Record Directive, einer Richtlinie des Europäischen Parlaments, der Europäischen Union zur Verhütung und Verfolgung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität.

Worum geht es? – Es geht darum, dass künftig Fluggesellschaften Fluggastdaten vor Abflug beziehungsweise vor Landung an die Fluggastdatenzentrale zu übermitteln ha­ben. Vom Gesetz umfasst sind nur Drittstaatsflüge, sprich Flüge von der EU in ein Nicht-EU-Land oder retour.

Richtig ist allerdings auch – ja, da bin ich bei Ihnen –, dass es eine Verordnungser­mächtigung gibt und dass der Herr Bundesminister für Inneres da auch eine Auswei­tung vorsehen kann, und zwar dann, wenn es notwendig ist, und unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für die gesetzliche Meldung von Fluggesellschaften gelten, nämlich dann, wenn es um die Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung terroristischer und schwerer Straftaten geht. (Abg. Leichtfried: Aber meinen Sie nicht, dass das Gold Plating ist?)

Die Daten werden an die Fluggastdatenzentrale eingemeldet, die im Bundeskriminal­amt eingerichtet ist. Die Aufgabe dieser Fluggastdatenzentrale ist, neben der Verarbei­tung der Daten, der Abgleich mit relevanten polizeilichen Datenbanken, die Analyse und auch der Austausch mit Europol und anderen Mitgliedstaaten im Anlassfall.

Das ganz klare Ziel der Richtlinie – ich sage es noch einmal – ist die Verhütung, Auf­deckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Krimi­nalität. Wir sprechen von Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe be­droht sind. Und die Verarbeitung ist zu keinen anderen Zwecken zulässig.

Reflexartig wird bei derartigen Gesetzen oder Verordnungen immer die Frage nach dem Datenschutz gestellt – zu Recht, meine sehr geehrten Damen und Herren, und ich möchte diese Frage auch beantworten:

Die Daten werden grundsätzlich fünf Jahre gespeichert, aber bereits nach sechs Mona­ten hat eine Depersonalisierung stattzufinden, das heißt, keine Rückschließung auf die Person, der die Daten zuzuordnen sind, darf möglich sein. Eine Repersonalisierung ist nur eingeschränkt möglich, und zwar dann, wenn es ein begründetes Ersuchen einer bestimmten in- oder ausländischen Behörde, einer Sicherheitsbehörde, einer Zollbe­hörde oder etwa von Europol gibt. (Abg. Leichtfried: Was bedeutet das bitte?) Je nach Verfahrensstadium wird diese Repersonalisierung entweder vom Rechtschutzbeauf-


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