Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung, 5. Juli 2018 / Seite 183

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, Kolleginnen und Kollegen

zum Initiativantrag 216/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Heimopferren­tengesetz geändert wird, in der Fassung des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (229 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 wird nach Ziffer 3. eine Ziffer 3a. eingefügt:

,3a. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a. Anträge auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz können von Personen, die im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendhei­men des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien bis zum 31. De­zember 1999 Gewalt erlitten haben, ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ohne die zeitliche Beschränkung des § 15k Verbrechensopfergesetz geltend gemacht werden und gelten nicht als Anträge nach diesem Bundesgesetz.“‘

Begründung

Durch § 15k VOG wird den Menschen, die bis zum 31. Dezember 1999 Gewalt wäh­rend einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien erlitten haben, das Recht, Ersatz des Verdienstent­ganges nach dem 30. Juni 2017 geltend zu machen, genommen.

Nach § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück, sie haben also auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. § 15k VOG nimmt diesen Menschen jedoch das Recht, einen Ausgleich für den Verdienstentgang, welcher auf der ihnen in den oben genannten Ein­richtungen zugefügten Gewalt beruht, einklagen zu können.

Die neue Bestimmung stellt klar, dass Ersatz von Verdienstentgang nach dem VOG (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) ohne die bisherige zeitliche Beschrän­kung des §15k VOG geltend gemacht werden kann und derartige Anträge nicht als An­träge nach dem Heimopferrentengesetz gelten.

Die Betroffenen sehen die Regelung, die vorsieht, dass ihr Antrag auf Ersatz von Ver­dienstentgang nach dem Verbrechensopfergesetz automatisch in einen Antrag nach dem Heimopferrentengesetz umgedeutet wird, als eine Art zweite Strafe an, da ihnen für Unrecht, das vor 1999 begangen worden ist, ein rechtsstaatliches Verfahren (An­spruch auf Schadenersatz) verwehrt wird.

Wissend, dass die Kriterien des VOG schärfer als die des Heimopfergesetzes sind, sollte der Nationalrat diesen Weg zumindest hypothetisch wieder öffnen. Viele Verfah­ren sind nicht zu erwarten, dieser Beschluss hat in erster Linie symbolische Wirkung. Doch die ist – im Sinne der Opfer – äußerst wichtig.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, Kolleginnen und Kollegen

betreffend der Schaffung einer vierten Vollzeitstelle bei der Rentenkommission der Volksanwaltschaft,

 


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