setz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Medizinproduktegesetz, das Patientenverfügungs-Gesetz, das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das EWR-Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen, das Tierärztegesetz, das Gentechnikgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Bundesbehindertengesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Heimopferrentengesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – ErwSchAG BMASGK) (231 d.B.)
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Wir gelangen zum 11. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort gelangt Abgeordneter Muchitsch. – Bitte.
Abgeordneter Josef Muchitsch (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Geschätzte Damen und Herren! Diese Regierungsvorlage wäre eigentlich unproblematisch gewesen, wenn es nicht einen Abänderungsantrag gegeben hätte, mittels dessen Sie als Regierungsparteien eine Änderung des Strafdeckels bei Meldeverstößen eingebracht haben. Wir haben das im Zuge der Budgetdebatte aufgezeigt, wir haben das thematisiert, und Sie haben auch angekündigt, das dementsprechend wieder zu ändern.
Im Sozialausschuss mussten wir leider etwas verwundert feststellen, dass diese Änderung nicht das ist, was eigentlich zu erwarten war oder was wir uns im Sinne der Fairness gewünscht hätten. Sie haben für die Zukunft hinsichtlich Sanktionen lediglich Verstöße bei der Anmeldung vom Deckel von 855 Euro ausgenommen. Das ist jetzt Ihre Änderung. Nicht davon betroffen sind aber alle anderen Verfehlungen, nämlich Meldungen noch fehlender Daten, verspätete oder fehlende Abmeldungen, Fristversäumnisse oder verspätete Berichtigungen.
Ich habe Sie im Sozialausschuss wirklich darum ersucht, sich das noch einmal anzuschauen und darauf zu achten, dass die Sanktionen so gestaltet werden, dass sich Sozialbetrug nicht auszahlt.
Fakt ist, wenn wir ein Beispiel aus der Wiener Gebietskrankenkasse nehmen, dass ein Unternehmen mit rund 5 000 Mitarbeitern, das monatlich eine Fluktuation von 500 Personen hat, das dementsprechend immer wieder Säumniszuschläge zu bezahlen hat, jetzt statt monatlich 500 Mal 100 Euro, sprich insgesamt 50 000 Euro, nur mehr 855 Euro zahlt. Ich glaube, das ist nicht im Interesse von uns allen, dass Sozialbetrug beziehungsweise Versäumnisse so billig gemacht werden. Aus diesem Grund ersuche ich Sie wirklich, das noch einmal zu überdenken. Es ist nicht im Sinne des Erfinders, dass der Sozialversicherungsbetrug so verbilligt wird. (Abg. Gödl: Bei Sozialbetrug ... strafen!) Sie reden immer von Wirtschaft und Fairness – in diesem Fall handelt es sich aber um eine eindeutige Verschlechterung.
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