Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll39. Sitzung, 26. September 2018 / Seite 91

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Gerade die Vorlage, die jetzt behandelt wird, nämlich das Strafrechtsänderungsge­setz 2018, geht genau in diese Richtung, indem die Terrorismusrichtlinie umgesetzt wird und gleichzeitig auch die Opferrechte für terroristische Opfer ausgebaut werden und diese auch dann, wenn „nur“ – natürlich unter Anführungszeichen – ein wirtschaftli­cher Schaden eingetreten ist, einen Anspruch auf Prozessbegleitung haben, was bis dato nicht der Fall war.

Darüber hinaus geht es auch um die Regelung einer Judikaturkontroverse, die auch Sie, Frau Dr. Griss, im Zusammenhang mit der Ausdehnung der inländischen Gerichts­barkeit angesprochen haben.

Wenn wir uns auch den heute noch zur Diskussion stehenden Punkt betreffend Ein­führung eines Elektronischen Notariatsform-Gründungsgesetzes anschauen: Auch da­durch werden wir moderner, indem wir auch den internationalen Herausforderungen gerecht werden und gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass Unternehmensgründungen leichter und auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel stattfinden können.

Auch da sind wir in Österreich Vorreiter, nachdem wir auf europäischer Ebene gerade Digitalisierung im Gesellschaftsrecht diskutieren. In diesem Zusammenhang geht es darum, dass im gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens, von der Gründung bis zur Liquidation, elektronische Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen. Also auch da sind wir mit der heutigen Beschlussfassung Vorreiter in Europa.

Es geht auch um das Genossenschaftsgesetz und darum, einen Unterschied – der nicht zu rechtfertigen war – zwischen Genossenschaften und Kapitalgesellschaften zu beseitigen, aber dabei gleichzeitig insbesondere auf die Rechte der Genossenschaft, aber auch auf die Rechte der Gläubiger Rücksicht zu nehmen, dass die nicht zu kurz kommen. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass auch die Sicherheit – auch was den Bereich Geldwäsche betrifft – in Zukunft in vollem Ausmaß aufrechterhalten wird und eine Rechtslage, wie sie derzeit in Deutschland besteht, auch in Österreich eingeführt wird.

Nicht zuletzt sehen Sie auch, dass uns auch die Schwächsten in unserer Gesellschaft, nämlich die Kinder, wichtig sind. Es ist sehr positiv, dass nunmehr auch wir unterstüt­zen, dass zum Beispiel Panama, Kolumbien oder El Salvador auch der Kinderrechts­konvention beitreten, um in diesem Bereich schneller handeln zu können.

Was die Umsetzung der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung betrifft – die einzelnen Tatbestände, die nun umgesetzt werden, wurden bereits angesprochen –, möchte ich auf ein paar Punkte eingehen. Frau Dr. Griss hat unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Erweiterung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht statthaft wäre und der Tä­ter jedenfalls zum Zeitpunkt der Tat in Österreich sein müsse und nicht, wie es vorge­sehen ist, eine Bestrafung in Österreich auch stattfinden kann, wenn die Tat im Aus­land stattgefunden hat und der Täter sich in der Folge nach Österreich begeben hat, das heißt also, in der Folge in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sie haben recht, es war ursprünglich der OGH, der festgehalten hat, dass für die Be­strafung, die inländische Strafbarkeit, Voraussetzung ist, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat zumindest einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Es hat aber in der letzten Zeit mehrere Entscheidungen des OGH gegeben, in denen darauf hingewiesen wurde, dass es für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit ausreiche, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Tatzeitpunkt in Ös­terreich begründe und aktuell ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Angeklagten bestehe.

Das heißt, mit der Vornahme der Ausweitung der inländischen Gerichtsbarkeit folgen wir daher der Rechtsprechung des OGH, das heißt, wir sind nicht überschießend, son-


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