dern wir lösen die Judikaturkontroverse und führen sie in eine Richtung, die dazu führt, dass Rechtssicherheit geschaffen wird.
Herr Abgeordneter Noll hat so wie auch im Ausschuss seine Bedenken im Zusammenhang mit der Erweiterung des Katalogs finanzierungstauglicher Straftaten geäußert. Dazu möchte ich erwähnen, dass künftig insbesondere auch die Finanzierung einer Ausbildung zu terroristischem Zwecke – das heißt von Terrorcamps – und die Reisen dorthin und auch die Terrorismusfinanzierung als solches unter Strafe gestellt sind.
Ebenso angesprochen wurde die Finanzierung einer Reise zu terroristischem Zwecke im Sinne eines Tatbestandes, Sie (in Richtung Abg. Noll) haben es ja auch ausgeführt, das ist der § 278g des Strafgesetzbuches. (Zwischenruf des Abg. Noll.) Sie haben in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass angeblich in diesem Bereich ein Gold Plating vorliegen würde. Da kann ich darauf hinweisen, dass es – da haben Sie recht – zwar nicht notwendig wäre, den § 278d Abs. 1 im Rahmen der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung umzusetzen, aber auf der anderen Seite sieht ja gerade diese Umsetzung der Terrorismusrichtlinie vor, dass wir gleichzeitig die UN-Konvention gegen Terrorismusfinanzierung umsetzen, und genau diese Konvention erfordert es, dass wir diese Reisen auch entsprechend unter Strafe stellen. Das heißt, wir sind in diesem Bereich nicht überschießend, sondern setzen auch die UN-Konvention gegen Terrorismusfinanzierung um.
Was die Einführung des neuen Tatbestandes für Reisen zu terroristischem Zweck betrifft, haben Sie recht, dass in dem Fall, dass sich mehrere an einer Reise beteiligen, das bisher bereits strafbar war. Neu ist, dass auch ein Einzeltäter, der allein reist, unter Strafe gestellt wird.
Sie haben in diesem Zusammenhang auch die Frage gestellt: Wann beginnt die Reise, wann findet das statt? – Ich möchte darauf hinweisen, dass der OGH schon bisher die Ankündigung gegenüber Mitgliedern einer Terrororganisation, zu ihnen zu reisen und sich aktiv zu beteiligen, als physischen Tatbeitrag gesehen hat. Also auch dabei folgen wir der Rechtsprechung des OGH beziehungsweise setzen wir damit die Terrorismusrichtlinie um.
Zum letzten Teil, der vom Herrn Abgeordneten Jarolim beziehungsweise von Frau Abgeordneter Bayr im Zusammenhang mit den sogenannten Freedom Fighters angesprochen wurde, möchte ich erwähnen, dass ich dankbar bin, dass Begutachtungen stattfanden und entsprechend Stellung bezogen wurde. Es wurde im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens mehrmals darauf hingewiesen, dass die Beibehaltung der Freedom Fighters sehr wohl im Einklang mit der Terrorismusrichtlinie stehen könnte.
Ich möchte aber auch darauf hinweisen, dass wir dem auch deshalb nachgekommen sind, weil wir unter Mitgliedstaaten nachgefragt haben, ob sie Probleme hätten, würden wir die Freedom Fighters weiterhin als Ausnahme vorsehen.
Dass das ursprünglich herausgefallen ist – das möchte ich auch nicht unerwähnt lassen –, war dadurch, dass Österreich seinerzeit bei der Verhandlung der Terrorismusrichtlinie unbedingt wollte, dass die Freedom Fighters aufrecht bleiben, die anderen Mitgliedstaaten hatten dem aber nicht zugestimmt. Aufgrund dieser Diskussionen in den einzelnen Ratsarbeitsgruppen waren die Freedom Fighters im ursprünglichen Begutachtungsentwurf nicht vorgesehen.
Aber in diesem Zusammenhang – Sie haben es angesprochen – zeigt sich: Wenn man zusammenwirkt und gleichzeitig auf Probleme hinweist, kann dies zu einem sehr positiven Ergebnis führen. Daher danke ich für dieses Ergebnis und hoffe, dass im Sinne von mehr Rechtssicherheit, auch im Sinne der Bekämpfung von Terrorismus diese Vorlage Ihre Zustimmung findet. – Danke. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)
13.20
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite